812.121.1BetmKVFederal Council Ordinance01.07.2011Originalquelle
Im Gesuch für eine Betriebsbewilligung für den Umgang mit kontrollierten Substanzen oder für den Anbau von Pflanzen oder Pilzen, die kontrollierte Substanzen enthalten, sind folgende Angaben zu machen:1
Name und Vorname beziehungsweise Bezeichnung gemäss Handelsregister, wenn es sich um eine juristische Person handelt, sowie Name, Vorname, Geburtsdatum und Funktion der für die kontrollierten Substanzen verantwortlichen Person;
Wohn- oder Geschäftssitz und Betriebsstandorte (Adressen);
Auflistung der nachgesuchten kontrollierten Substanzen;
Art der Tätigkeit, um deren Bewilligung nachgesucht wird;
allfälliger Anbau- und Lagerstandort (inkl. Zolllager und Zollfreilager).
Dem Bewilligungsgesuch sind folgende Ausweise beizulegen:
aktueller und vollständiger Handelsregisterauszug;
2 Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA der verantwortlichen Person, der nicht älter als sechs Monate ist; von einer Person mit Wohnsitz im Ausland kann die zuständige Behörde auch einen ausländischen Strafregisterauszug verlangen;
Berufsabschlussdiplome und den beruflichen Werdegang der verantwortlichen Person.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2022 (AS 2022 386). ↩
Fassung gemäss Anhang 10 Ziff. II 23 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 698). ↩
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