812.121.1BetmKVFederal Council Ordinance01.07.2011Originalquelle
Beim Erlöschen oder beim Entzug einer Bewilligung überwacht die zuständige Behörde die Einstellung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit angebauten oder gelagerten kontrollierten Substanzen, deren Weitergabe an Inhaberinnen oder Inhaber einer Betriebsbewilligung und ordnet nötigenfalls die Vernichtung der kontrollierten Substanzen an.
Vorbehalten bleibt die gerichtliche Verfügung über die Einziehung der Betäubungsmittel.
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