812.121.1BetmKVFederal Council Ordinance01.07.2011Originalquelle
Die Inhaberin oder der Inhaber einer Einzelanbaubewilligung muss der Swissmedic jeweils innert einer Frist von höchstens zehn Arbeitstagen folgende Daten melden:
den Anbaubeginn;
Ereignisse, die einen Einfluss auf den erwarteten Ertrag haben;
bei der Ernte oder Teilernte: das Erntedatum, die Erntemenge und die erwartete Restmenge;
das Datum der Übergabe an die Abnehmerin oder den Abnehmer, deren oder dessen Namen und Adresse sowie die übergebene Menge.
Wenn kein Anbau erfolgt, muss die Inhaberin oder der Inhaber einer Einzelanbaubewilligung dies der Swissmedic spätestens zehn Arbeitstage nach Ablauf der Gültigkeit der Einzelanbaubewilligung melden.
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