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Kommentare: Art. 23 | Omnilex
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BetmKV · Verordnung über die Betäubungsmittelkontrolle
Art. 23
Art. 22g
Art. 24
Art. 23
812.121.1
BetmKV
Federal Council Ordinance
01.07.2011
Originalquelle
Wer kontrollierte Substanzen ein- oder ausführen will, braucht eine Ein- oder Ausfuhrbewilligung.
Eine Ein- oder Ausfuhrbewilligung wird nicht benötigt:
für kontrollierte Substanzen in Präparaten nach Verzeichnis c;
für kontrollierte Substanzen, die zu analytischen Zwecken in Lösung in einer Konzentration bis 1 mg pro 1 ml ein- oder ausgeführt werden sollen.
Für Hilfschemikalien des Verzeichnisses g wird eine Ausfuhrbewilligung nur für Zielländer benötigt.
Die Swissmedic stellt die Gesuchsformulare für die Ein- und die Ausfuhrbewilligung zur Verfügung.
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