812.121.1BetmKVFederal Council Ordinance01.07.2011Originalquelle
Die Bewilligung wird für eine einmalige Ein- oder Ausfuhr erteilt.
Für kontrollierte Substanzen der Verzeichnisse b, f und g kann die Swissmedic generelle Bewilligungen für die Ein- oder Ausfuhr erteilen, sofern:
dies mit den Bestimmungen der von der Schweiz ratifizierten internationalen Abkommen vereinbar ist; und
das Herkunfts- oder Bestimmungsland solche Bewilligungen akzeptiert.
Die generelle Ein- oder Ausfuhrbewilligung wird für eine bestimmte maximale Menge ausgestellt und gilt nur im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zwischen Lieferantin oder Lieferanten und Empfängerin oder Empfänger.
Nicht benützte Ein- und Ausfuhrbewilligungen sind nach Ablauf der Geltungs-dauer ohne Verzug der Swissmedic zurückzusenden.
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