812.121.1BetmKVFederal Council Ordinance01.07.2011Originalquelle
Tierärztinnen und Tierärzte dürfen Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen nur für Tiere verschreiben, die sie selber untersucht haben.
Für ambulant behandelte Tiere dürfen Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen der Verzeichnisse a und d nur auf dem Betäubungsmittelrezept verschrieben werden.
In der Meldung nach Artikel 11 Absatz 1bisBetmG sind anzugeben:
die Bezeichnung des Arzneimittels;
die Menge;
die Dosierung;
die Anzahl behandelter Tiere;
die Indikation.
Die Swissmedic stellt den Kantonen die Betäubungsmittelrezepte gegen Entgelt zur Weitergabe an die verschreibungsbefugten Tierärztinnen und Tierärzten zu.
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