812.121.1BetmKVFederal Council Ordinance01.07.2011Originalquelle
Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:
die Bezeichnung, die GLN und den Sitz beziehungsweise den Wohnsitz der Lieferantin oder des Lieferanten;
die Bezeichnung, die GLN und den Sitz beziehungsweise den Wohnsitz der Empfängerin oder des Empfängers;
das Datum des Ausgangs beziehungsweise der Ausbuchung der kontrollierten Substanz;
die Bezeichnung der gelieferten oder ausgebuchten kontrollierten Substanzen und deren GTIN;
die genaue Menge in Gewicht oder Einheiten.
Die Meldung von magistralen Präparaten, die kontrollierte Substanzen enthalten, muss die GTIN der kontrollierten Substanz enthalten und die Angabe, wie oft die Menge, der die GTIN entspricht, im Präparat enthalten sind.
Sie ist über das von der Swissmedic zur Verfügung gestellte Meldesystem zu erstatten. Die Swissmedic gestattet der zuständigen kantonalen Behörde den direkten Zugang zu diesem System.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.