812.121.1BetmKVFederal Council Ordinance01.07.2011Originalquelle
Das BAG betreibt ein elektronisches Informationssystem zur Erhebung von Daten über die ärztlichen Behandlungen mit Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis (Cannabisarzneimittel) nach Artikel 8b BetmG.
Ärztinnen und Ärzte, die Personen mit Cannabisarzneimitten behandeln, müssen folgende Daten im Informationssystem nach Artikel 18f BetmG erfassen:
a. Angaben zur behandelten Person:
1. Patientencode,
2. Jahrgang,
3. Geschlecht,
4. Gewicht,
5. Wohnkanton;
b. Angaben zur behandelnden Ärztin oder zum behandelnden Arzt:
1. Vor- und Nachname,
2. Adresse,
3. eidgenössische Weiterbildungstitel;
c. Angaben zur Behandlung:
1. Zeitpunkt der Verschreibung,
2. Vorbehandlung mit Cannabisarzneimitteln und deren Dauer,
3. Indikation: Diagnose und Symptome,
4. behandlungsrelevante Nebendiagnosen,
5. Cannabisarzneimittel: Bezeichnung des Präparats, Darreichungsform, Gesamt-THC- und CBD-Gehalt, Dosierung,
6. symptomrelevante Begleitmedikation: Bezeichnung des Präparats, Dosierung,
7. Wirkungen,
8. Nebenwirkungen der Behandlung,
9. Symptomveränderung aufgrund der Behandlung,
10. Behandlungsende: Zeitpunkt und Grund.
Sie müssen die Daten unmittelbar nach folgenden Zeitpunkten erfassen:
der Erstverschreibung;
dem ersten sowie dem zweiten Jahr der Behandlung;
dem Behandlungsende, falls dieses vor Ablauf des zweiten Jahres erfolgt.
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