812.121.1BetmKVFederal Council Ordinance01.07.2011Originalquelle
Die Swissmedic vollzieht diese Verordnung, soweit nicht ausdrücklich eine andere Behörde zuständig ist.
Sie veröffentlicht Listen folgender zum Umgang mit kontrollierten Substanzen Berechtigten:
Unternehmen und Personen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 BetmG sowie Vermittlerinnen und Vermittler;
Apotheken;
Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen Tierärzte mit der Angabe, ob sie nach den kantonalen Bestimmungen zur Selbstdispensation befugt sind;
Spitäler;
wissenschaftlichen Institute;
nationalen oder internationalen Organisationen;
grenzüberschreitend tätigen Rettungsdienste;
kantonalen und kommunalen Behörden.
Sie übernimmt für Cannabis für medizinische Zwecke gegenüber der Organisation der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Betäubungsmittelkontrolle die Funktion der Nationalen Cannabis-Agentur gemäss Artikel 28 des Einheits-Übereinkommens vom 30. März 19611über die Betäubungsmittel in der durch das Protokoll vom 25. März 1972 geänderten Fassung.2