812.121.1BetmKVFederal Council Ordinance01.07.2011Originalquelle
Die Gebühren der Swissmedic richten sich nach der Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts vom 14. September 20181über seine Gebühren.2
Die Swissmedic kann Organisationen mit humanitärem Charakter, internationale Organisationen und Behörden von der Gebührenpflicht ausnehmen, sofern diese nicht in der Bundesratsbewilligung geregelt wurde.
Die Gebühren des EDI und des BAG richten sich nach den Artikeln 38–40 BetmSV3.