(Art. 2 Abs. 1)
| Bezeichnung | GTIN | Verzeichnis |
|---|---|---|
| Codeinhaltige Präparate sind von der Kontrolle teilweise ausgenommen, wenn sie einen oder mehrere andere Bestandteile (Wirk- oder Hilfsstoff) und als Base berechnet je Einnahme-Einheit nicht mehr als 100 mg Codein oder in nicht abgeteilter Form höchstens 2,5 % Codein enthalten. Die Einteilung dieser Präparate in Abgabekategorien erfolgt durch das Institut (siehe Art. 40 Abs. 1–3 der Arzneimittelverordnung vom 21. Sept. 2018 1 ). | c | |
| Dextropropoxyphenhaltige Präparate sind von der Kontrolle teilweise ausgenommen, wenn sie zur oralen Anwendung bestimmt sind und die Dosis als Base berechnet je Einnahme-Einheit nicht mehr als 135 mg Dextropropoxyphen beträgt oder die Konzentration in nicht abgeteilter Form 2,5 % Dextropropoxyphen nicht übersteigt. Sie dürfen keine anderen Betäubungsmittel oder psychotropen Stoffe enthalten. Die Einteilung dieser Präparate in Abgabekategorien erfolgt durch das Institut (siehe Art. 40 Abs. 1–3 der Arzneimittelverordnung vom 21. Sept. 2018). | c | |
| Difenoxinhaltige Präparate sind von der Kontrolle teilweise ausgenommen, wenn sie als Base berechnet je Abgabe-Einheit höchstens 0,5 mg Difenoxin und eine mindestens 5 % der Difenoxin-Menge entsprechende Menge Atropinsulfat enthalten. Die Einteilung dieser Präparate in Abgabekategorien erfolgt durch das Institut (siehe Art. 40 Abs. 1–3 der Arzneimittelverordnung vom 21. Sept. 2018). | c | |
| Dihydrocodeinhaltige Präparate sind von der Kontrolle teilweise ausgenommen, wenn sie einen oder mehrere andere Bestandteile (Wirk- oder Hilfsstoff) und als Base berechnet je Einnahme-Einheit nicht mehr als 100 mg Dihydrocodein oder in nicht abgeteilter Form höchstens 2,5 % Dihydrocodein enthalten. Die Einteilung dieser Präparate in Abgabekategorien erfolgt durch das Institut (siehe Art. 40 Abs. 1–3 der Arzneimittelverordnung vom 21. Sept. 2018). | c | |
| Ethylmorphinhaltige Präparate sind von der Kontrolle teilweise ausgenommen, wenn sie einen oder mehrere andere Bestandteile (Wirk- oder Hilfsstoff) und als Base berechnet je Einnahme-Einheit nicht mehr als 100 mg Ethylmorphin oder in nicht abgeteilter Form höchstens 2,5 % Ethylmorphin enthalten. Die Einteilung dieser Präparate in Abgabekategorien erfolgt durch das Institut (siehe Art. 40 Abs. 1–3 der Arzneimittelverordnung vom 21. Sept. 2018). | c | |
| Opiumhaltige Präparate sind von der Kontrolle teilweise ausgenommen, wenn sie höchstens 0,2 % Morphin als Morphinbase berechnet sowie einen oder mehrere andere Bestandteile (Wirk- oder Hilfsstoff) in der Weise enthalten, dass Morphin nicht in einem für die öffentliche Gesundheit eine Gefahr darstellenden Umfang oder auf einfache Art zurückgewonnen und auch seine Präparate nicht in einem solchen Umfang verwendet werden können. Die Einteilung dieser Präparate in Abgabekategorien erfolgt durch das Institut (siehe Art. 40 Abs. 1–3 der Arzneimittelverordnung vom 21. Sept. 2018). | c | |
| Pholcodinhaltige Präparate sind von der Kontrolle teilweise ausgenommen, wenn sie einen oder mehrere andere Bestandteile (Wirk- oder Hilfsstoff) und als Base berechnet je Einnahme-Einheit nicht mehr als 100 mg Pholcodin oder in nicht abgeteilter Form höchstens 2,5 % Pholcodin enthalten. Die Einteilung dieser Präparate in Abgabekategorien erfolgt durch das Institut (siehe Art. 40 Abs. 1–3 der Arzneimittelverordnung vom 21. Sept. 2018). | c |
SR 812.212.21 ↩
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