812.212.1AMBVFederal Council Ordinance01.01.2019Originalquelle
** Diese Verordnung regelt:
die Herstellung von Arzneimitteln;
den Grosshandel mit Arzneimitteln;
die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Arzneimitteln;
den Handel mit Arzneimitteln von der Schweiz aus im Ausland;
die Entnahme von Blut für Transfusionen oder zur Herstellung von Arzneimitteln sowie weitere wesentliche Elemente der Transfusionssicherheit im Umgang mit Blut und labilen Blutprodukten;
die Mäkler- oder Agenturtätigkeit in Zusammenhang mit Arzneimitteln;
die befristeten Bewilligungen zur Anwendung von Arzneimitteln gemäss Artikel 9b Absatz 1 HMG.
Mit Ausnahme der Artikel 27, 28 und 47 gilt diese Verordnung sinngemäss auch für den Umgang mit Transplantatprodukten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Transplantationsverordnung vom 16. März 20071.
Die Artikel 29–38 gelten nicht für Transplantatprodukte nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 2 der Transplantationsverordnung vom 16. März 2007.