812.212.1AMBVFederal Council Ordinance01.01.2019Originalquelle
Wer eine Bewilligung für den Handel im Ausland beantragt, muss nachweisen, dass:
ein funktionstüchtiges System zur Sicherung der pharmazeutischen Qualität von Arzneimitteln betrieben wird und sich die Geschäftsleitung und das Personal der einzelnen betroffenen Bereiche aktiv daran beteiligen;
eine fachtechnisch verantwortliche Person im Sinne von Artikel 23 zur Verfügung steht;
die betriebliche Organisation zweckmässig ist;
ein Dokumentationssystem vorhanden ist, das die Arbeitsanweisungen, die Verfahrensbeschreibungen und die Protokolle über die relevanten Vorgänge der Tätigkeiten umfasst;
die Sorgfaltspflichten nach Artikel 22 eingehalten werden.
Die Swissmedic kann technische Anforderungen und Einzelheiten näher umschreiben.
Die Bewilligung berechtigt nicht zur Erteilung von Herstellungsaufträgen.
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