Soweit zwischenstaatliche Organisationen und internationale Institutionen aufgrund eines Abkommens mit der Schweiz betreffend Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen berechtigt sind, Gegenstände für ihren amtlichen Gebrauch einzuführen, dürfen sie ein verwendungsfertiges Humanarzneimittel, das in der Schweiz nicht zugelassen ist, zur Sicherstellung der amtlichen Tätigkeit und zur Aufrechterhaltung des Betriebs in der erforderlichen Menge einführen, sofern das Arzneimittel:
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