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Kommentare: Art. 5a | Omnilex
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AMZV · Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts über die Anforderungen an die Zulassung von Arzneimitteln
Art. 5a
Art. 5
Art. 6
Art. 5a
812.212.22
AMZV
Federal Office Ordinance
01.01.2002
Originalquelle
Der Risikomanagement-Plan muss die Anforderungen der Guten Vigilance-Praxis nach Anhang 3 VAM
1
erfüllen und umfasst:
eine zusammenfassende Bewertung der wichtigen bekannten, wichtigen möglichen sowie der noch ungenügend untersuchten Risiken; und
einen Plan, der die Nachverfolgung dieser Risiken und die Massnahmen zur Gewährleistung der sicheren Anwendung des Arzneimittels beschreibt.
Die Gesuchstellerin muss der Swissmedic eine Zusammenfassung des Risikomanagement-Plans zur Veröffentlichung einreichen.
Die Swissmedic kann zusätzliche Unterlagen und Auskünfte verlangen.
Footnotes
SR
812.212.21
↩
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