Mindestens folgende Angaben müssen in der jeweiligen Werbung enthalten sein:
- der Präparatename (Marke);
- die Wirkstoffe mit der Kurzbezeichnung (DCI/INN oder Bezeichnung der neusten Ausgabe der Pharmakopöe; bei deren Fehlen andere, allgemein anerkannte und von der Swissmedic genehmigte Kurzbezeichnungen);
- der Name und die Adresse der Zulassungsinhaberin;
- mindestens eine Indikation oder Anwendungsmöglichkeit sowie die Dosierung und die Art der Anwendung;
- eine Zusammenfassung der Anwendungseinschränkungen, der unerwünschten Wirkungen und der Interaktionen;
- die Abgabekategorie;
- 1 der Hinweis, dass ausführliche Informationen der publizierten Arzneimittelinformation zu entnehmen sind; als deren Fundstelle ist das Verzeichnis nach Artikel 67 Absatz 3 oder Artikel 95b HMG anzugeben;
- die Absetzfristen bei Tierarzneimitteln für Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen.