812.212.5AWVFederal Council Ordinance01.01.2002Originalquelle
Aussagen zu Vergleichen mit anderen Arzneimitteln sind nur zulässig, wenn sie wissenschaftlich korrekt sind und sich aufgleichwertige klinische Versucheoder Datenerhebungen abstützen, welche die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 5 erfüllen.1
Werden zum Vergleich Studien herangezogen, die bei Humanarzneimitteln auf Experimenten in vitro oder am Tier resp. bei Tierarzneimitteln nicht auf Experimenten am Zieltier beruhen, so muss dies offen dargelegt werden.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3713). ↩
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