Die Herstellerin muss der Anmeldestelle zu in Verkehr gebrachten gefährlichen Stoffen und Zubereitungen, welche keinem Anmelde- oder Zulassungsverfahren unterliegen, melden:
Name und Adresse der Herstellerin;
die wesentlichen Angaben zur Identität des Produktes;
die Einstufung und Kennzeichnung;
die einstufungsrelevanten Stoffe.
Der Bundesrat kann für bestimmte Stoffe und Zubereitungen ganz oder teilweise von der Meldepflicht absehen, insbesondere wenn:
Angaben über sie wegen ihrer Eigenschaften oder der vorgesehenen Verwendung für die Risikoermittlung und die Prävention von geringer Bedeutung sind;
sie ausschliesslich an berufliche oder gewerbliche Verwenderinnen und Verwender abgegeben werden; oder
sie in geringen Mengen an einen begrenzten Verwenderkreis abgegeben werden.
Er kann, sofern es für die Risikoermittlung und die Prävention wichtig ist:
für bestimmte Stoffe und Zubereitungen die Meldung zusätzlicher Angaben vorschreiben, namentlich über deren Zusammensetzung;
die Meldepflicht ausdehnen auf nicht gefährliche Zubereitungen, die gefährliche Stoffe enthalten.
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