Fassung gemäss Ziff. I 31 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259;BBl 2018 2827). ↩
Fassung gemäss Ziff. I 31 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259;BBl 2018 2827). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I 31 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259;BBl 2018 2827). ↩
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Eine vorsätzliche Verletzung der Sorgfaltspflicht beim Umgang mit Stoffen oder Zubereitungen kann nach Art. 50 Abs. 1 ChemG strafbar sein. «Umgang» umfasst jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Stoffen oder Zubereitungen, namentlich Herstellen, Einführen, Ausführen, Inverkehrbringen, Lagern, Aufbewahren, Transportieren, Verwenden oder Entsorgen. Wer mit solchen Stoffen umgeht, muss deren gefährliche Eigenschaften beachten, die zum Schutz von Leben und Gesundheit erforderlichen Massnahmen treffen und insbesondere die diesbezüglichen Informationen der Herstellerin beachten. Gefährliche Stoffe und Zubereitungen sind ihrer Gefährlichkeit entsprechend sicher aufzubewahren und zu lagern (z. B. Schutz vor gefährlichen äusseren Einwirkungen, Unzugänglichkeit für Unbefugte).
“Mit Haft oder mit Busse bis zu Fr. 20'000.-- wird gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b ChemG bestraft, wer die Sorgfaltspflicht beim Umgang mit Stoffen oder Zubereitungen verletzt (Art. 8, Art. 21, Art. 23 und Art. 25 Abs. 1 ChemG). Als Umgang gilt jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Stoffen oder Zubereitungen, insbesondere das Herstellen, Einführen, Ausführen, Inverkehrbringen, Lagern, Aufbewahren, Transportieren, Verwenden oder Entsorgen (Art. 4 Abs. 1 lit. j ChemG). Wer mit Stoffen oder Zubereitungen umgeht, muss deren gefährliche Eigenschaften beachten und die zum Schutz von Leben und Gesundheit erforderlichen Massnahmen treffen. Insbesondere sind diesbezügliche Informationen der Herstellerin zu beachten (Art. 8 ChemG). Gemäss Art. 21 ChemG müssen gefährliche Stoffe und Zubereitungen ihrer Gefährlichkeit entsprechend sicher aufbewahrt und gelagert werden. Insbesondere müssen sie vor gefährlichen äusseren Einwirkungen geschützt werden (lit. a), für Unbefugte unzugänglich sein (lit.”
“Mit Haft oder mit Busse bis zu Fr. 20'000.-- wird gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b ChemG bestraft, wer die Sorgfaltspflicht beim Umgang mit Stoffen oder Zubereitungen verletzt (Art. 8, Art. 21, Art. 23 und Art. 25 Abs. 1 ChemG). Als Umgang gilt jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Stoffen oder Zubereitungen, insbesondere das Herstellen, Einführen, Ausführen, Inverkehrbringen, Lagern, Aufbewahren, Transportieren, Verwenden oder Entsorgen (Art. 4 Abs. 1 lit. j ChemG). Wer mit Stoffen oder Zubereitungen umgeht, muss deren gefährliche Eigenschaften beachten und die zum Schutz von Leben und Gesundheit erforderlichen Massnahmen treffen. Insbesondere sind diesbezügliche Informationen der Herstellerin zu beachten (Art. 8 ChemG). Gemäss Art. 21 ChemG müssen gefährliche Stoffe und Zubereitungen ihrer Gefährlichkeit entsprechend sicher aufbewahrt und gelagert werden. Insbesondere müssen sie vor gefährlichen äusseren Einwirkungen geschützt werden (lit. a), für Unbefugte unzugänglich sein (lit.”
Im vorliegenden Verfahren haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin Anschlussberufung erhoben und einen Schuldspruch wegen mehrfacher Nichtbeachtung der Sorgfaltspflichten gemäss Art. 50 Abs. 1 ChemG beantragt. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Zulassung der Privatklägerin als solche auf den Ausgang des Verfahrens keinen Einfluss hatte.
“Der Beschwerdeführer macht eine Fehlerhaftigkeit einer amtlichen Handlung geltend. Fehlerhafte amtliche Verfahrenshandlungen sind in der Regel nicht nichtig, sondern anfechtbar (BGE 144 IV 362 E. 1.4.3; 137 I 273 E. 3.1; je mit Hinweisen). Diese Frage kann vorliegend indes offengelassen werden. Zwar legt der Beschwerdeführer ausführlich dar, weshalb der Beschwerdegegnerin 2 seiner Auffassung nach weder im Verfahren vor der Vorinstanz noch im bundesgerichtlichen Verfahren eine Parteistellung als Privatklägerin oder als Beschwerdegegnerin hätte zukommen dürfen. Jedoch zeigt er nicht auf, inwiefern sich die Konstituierung der Beschwerdegegnerin 2 als Privatklägerin auf das Verfahren ausgewirkt hat bzw. inwieweit er dadurch beschwert sein soll. Dies geht auch aus seinen Anträgen nicht hervor. Der Beschwerdeführer beantragt, die Dispositiv-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der Sorgfaltspflichtverletzung beim Umgang mit Stoffen oder Zubereitungen i.S.v. Art. 50 Abs. 1 ChemG i.V.m. Art. 8 und Art. 21 ChemG, vom Vorwurf der Übertretung des Heilmittelgesetzes i.S.v. Art. 87 Abs. 1 lit. f aHMG sowie vom Vorwurf der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes i.S.v. Art. 22 lit. c BetmG freizusprechen. Nicht nur die Beschwerdegegnerin 2, sondern auch die Staatsanwaltschaft Baden haben Anschlussberufung erhoben - beide beantragen einen Schuldspruch im Sinne der Anklageziffer 1 lit. b betreffend den Vorwurf des mehrfachen Nichtbeachtens der Sorgfaltspflichten beim Umgang mit Heilmitteln. Demnach hatte die Zulassung der Beschwerdegegnerin 2 als Privatklägerin auf den Ausgang des Verfahrens keinen Einfluss, zumal der Beschwerdeführer keine Unverwertbarkeit der von ihr eingereichten Rechtsschriften geltend macht und er auch nicht zu einer Entschädigungszahlung an die Privatklägerin verpflichtet worden war. Mangels nicht dargelegten und nicht ersichtlichen Rechtsschutzinteresses (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG) ist auf die Rüge des Beschwerdeführers nicht einzutreten.”