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Das Gesundheitsdepartement hat die im elektronischen Produkteregister (RPC) hinterlegten Eigenschaften von Lachgas als Grundlage herangezogen und darlegt, dass es sich damit nachvollziehbar um einen gefährlichen Stoff im Sinne von Art. 3 ChemG handelt.
“Juni 2015) gefährlich, wenn sie die GHS-Kriterien für physikalische Gefahren, Gesundheitsgefahren, Umweltgefahren oder weitere Gefahren (Schädigung der Ozonschicht) erfüllen (Swiss CLP Wegleitung, a.a.O., S. 20 Ziff. 4.1). Als gefährlich gelten dabei physikalisch-chemische Eigenschaften wie explosionsgefährlich, brandfördernd, hochentzündlich, leicht entzündlich und entzündlich (angefochtener Entscheid Rz. 45, mit Hinweis auf Botschaft zum ChemG, in: BBI 2000 S. 687, 746). Meldepflichtige Stoffe und Zubereitungen gemäss Art. 48 ChemV sind von der Herstellerin oder dem Hersteller beziehungsweise der Importeurin oder dem Importeur in das elektronische Produkteregister der Anmeldestelle Chemikalien (RPC) des Bundes zu melden (Swiss CLP Wegleitung, a.a.O., S. 37 Ziff. 6.2). Das Gesundheitsdepartement führt im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf die im Produkteregister Chemikalien hinterlegten Eigenschaften von Lachgas nachvollziehbar aus, dass es sich bei Lachgas um einen gefährlichen Stoff im Sinne von Art. 3 ChemG handelt (angefochtener Entscheid Rz. 45 f.; https://www.gate.bag.admin.ch/ rpc/ui/home [Produktsuche nach Distickstoffoxid und Distickstoffmonoxid], besucht am 26. Oktober 2023). Auf die diesbezüglich unsubstantiiert gebliebene Bestreitung der Rekurrentin ist nicht weiter einzugehen (Rekursbegründung Rz. 44). Anzumerken bleibt, dass das Chemikalienrecht keine «Missbrauchsgesetzgebung» ist. Werden Industriechemikalien wie Lachgas als Betäubungsmittel missbräuchlich verwendet, so greift das Chemikalienrecht nicht, basiert die Risikobeurteilung bei der Einstufung doch auf einer vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendung. Auch können solche Missbräuche in der Regel vom Chemikalienrecht nicht sanktioniert werden. Das gilt jedoch bloss für den Konsum, nicht aber für die Abgabe (vgl. Streuli/Kappes/Näf/von Arx, a.a.O., S. 15 Rz. 10).”
Bei der Einstufung wird auf die vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung abgestellt; das Chemikalienrecht ist keine ‹Missbrauchsgesetzgebung›. Missbräuchlicher Konsum wird daher in der Regel nicht vom ChemG erfasst oder sanktioniert (wobei sich diese Einschränkung auf den Konsum und nicht auf die Abgabe bezieht).
“Juni 2015) gefährlich, wenn sie die GHS-Kriterien für physikalische Gefahren, Gesundheitsgefahren, Umweltgefahren oder weitere Gefahren (Schädigung der Ozonschicht) erfüllen (Swiss CLP Wegleitung, a.a.O., S. 20 Ziff. 4.1). Als gefährlich gelten dabei physikalisch-chemische Eigenschaften wie explosionsgefährlich, brandfördernd, hochentzündlich, leicht entzündlich und entzündlich (angefochtener Entscheid Rz. 45, mit Hinweis auf Botschaft zum ChemG, in: BBI 2000 S. 687, 746). Meldepflichtige Stoffe und Zubereitungen gemäss Art. 48 ChemV sind von der Herstellerin oder dem Hersteller beziehungsweise der Importeurin oder dem Importeur in das elektronische Produkteregister der Anmeldestelle Chemikalien (RPC) des Bundes zu melden (Swiss CLP Wegleitung, a.a.O., S. 37 Ziff. 6.2). Das Gesundheitsdepartement führt im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf die im Produkteregister Chemikalien hinterlegten Eigenschaften von Lachgas nachvollziehbar aus, dass es sich bei Lachgas um einen gefährlichen Stoff im Sinne von Art. 3 ChemG handelt (angefochtener Entscheid Rz. 45 f.; https://www.gate.bag.admin.ch/ rpc/ui/home [Produktsuche nach Distickstoffoxid und Distickstoffmonoxid], besucht am 26. Oktober 2023). Auf die diesbezüglich unsubstantiiert gebliebene Bestreitung der Rekurrentin ist nicht weiter einzugehen (Rekursbegründung Rz. 44). Anzumerken bleibt, dass das Chemikalienrecht keine «Missbrauchsgesetzgebung» ist. Werden Industriechemikalien wie Lachgas als Betäubungsmittel missbräuchlich verwendet, so greift das Chemikalienrecht nicht, basiert die Risikobeurteilung bei der Einstufung doch auf einer vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendung. Auch können solche Missbräuche in der Regel vom Chemikalienrecht nicht sanktioniert werden. Das gilt jedoch bloss für den Konsum, nicht aber für die Abgabe (vgl. Streuli/Kappes/Näf/von Arx, a.a.O., S. 15 Rz. 10).”
“Juni 2015) gefährlich, wenn sie die GHS-Kriterien für physikalische Gefahren, Gesundheitsgefahren, Umweltgefahren oder weitere Gefahren (Schädigung der Ozonschicht) erfüllen (Swiss CLP Wegleitung, a.a.O., S. 20 Ziff. 4.1). Als gefährlich gelten dabei physikalisch-chemische Eigenschaften wie explosionsgefährlich, brandfördernd, hochentzündlich, leicht entzündlich und entzündlich (angefochtener Entscheid Rz. 45, mit Hinweis auf Botschaft zum ChemG, in: BBI 2000 S. 687, 746). Meldepflichtige Stoffe und Zubereitungen gemäss Art. 48 ChemV sind von der Herstellerin oder dem Hersteller beziehungsweise der Importeurin oder dem Importeur in das elektronische Produkteregister der Anmeldestelle Chemikalien (RPC) des Bundes zu melden (Swiss CLP Wegleitung, a.a.O., S. 37 Ziff. 6.2). Das Gesundheitsdepartement führt im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf die im Produkteregister Chemikalien hinterlegten Eigenschaften von Lachgas nachvollziehbar aus, dass es sich bei Lachgas um einen gefährlichen Stoff im Sinne von Art. 3 ChemG handelt (angefochtener Entscheid Rz. 45 f.; https://www.gate.bag.admin.ch/ rpc/ui/home [Produktsuche nach Distickstoffoxid und Distickstoffmonoxid], besucht am 26. Oktober 2023). Auf die diesbezüglich unsubstantiiert gebliebene Bestreitung der Rekurrentin ist nicht weiter einzugehen (Rekursbegründung Rz. 44). Anzumerken bleibt, dass das Chemikalienrecht keine «Missbrauchsgesetzgebung» ist. Werden Industriechemikalien wie Lachgas als Betäubungsmittel missbräuchlich verwendet, so greift das Chemikalienrecht nicht, basiert die Risikobeurteilung bei der Einstufung doch auf einer vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendung. Auch können solche Missbräuche in der Regel vom Chemikalienrecht nicht sanktioniert werden. Das gilt jedoch bloss für den Konsum, nicht aber für die Abgabe (vgl. Streuli/Kappes/Näf/von Arx, a.a.O., S. 15 Rz. 10).”
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