Gefährliche Stoffe und Zubereitungen müssen ihrer Gefährlichkeit entsprechend sicher aufbewahrt und gelagert werden. Insbesondere müssen sie:
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Beim Aufbewahren und Lagern gefährlicher Stoffe sind deren gefährliche Eigenschaften zu beachten; dabei sind einschlägige Herstellerinformationen zu berücksichtigen. Entsprechend Art. 21 sind die Stoffe vor gefährlichen äusseren Einwirkungen zu schützen.
“Mit Haft oder mit Busse bis zu Fr. 20'000.-- wird gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b ChemG bestraft, wer die Sorgfaltspflicht beim Umgang mit Stoffen oder Zubereitungen verletzt (Art. 8, Art. 21, Art. 23 und Art. 25 Abs. 1 ChemG). Als Umgang gilt jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Stoffen oder Zubereitungen, insbesondere das Herstellen, Einführen, Ausführen, Inverkehrbringen, Lagern, Aufbewahren, Transportieren, Verwenden oder Entsorgen (Art. 4 Abs. 1 lit. j ChemG). Wer mit Stoffen oder Zubereitungen umgeht, muss deren gefährliche Eigenschaften beachten und die zum Schutz von Leben und Gesundheit erforderlichen Massnahmen treffen. Insbesondere sind diesbezügliche Informationen der Herstellerin zu beachten (Art. 8 ChemG). Gemäss Art. 21 ChemG müssen gefährliche Stoffe und Zubereitungen ihrer Gefährlichkeit entsprechend sicher aufbewahrt und gelagert werden. Insbesondere müssen sie vor gefährlichen äusseren Einwirkungen geschützt werden (lit. a), für Unbefugte unzugänglich sein (lit.”
Verstösse gegen die Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Aufbewahrung und Lagerung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Art. 21 ChemG) sind strafbar; gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b ChemG droht Haft oder eine Busse bis zu Fr. 20'000.
“Mit Haft oder mit Busse bis zu Fr. 20'000.-- wird gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b ChemG bestraft, wer die Sorgfaltspflicht beim Umgang mit Stoffen oder Zubereitungen verletzt (Art. 8, Art. 21, Art. 23 und Art. 25 Abs. 1 ChemG). Als Umgang gilt jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Stoffen oder Zubereitungen, insbesondere das Herstellen, Einführen, Ausführen, Inverkehrbringen, Lagern, Aufbewahren, Transportieren, Verwenden oder Entsorgen (Art. 4 Abs. 1 lit. j ChemG). Wer mit Stoffen oder Zubereitungen umgeht, muss deren gefährliche Eigenschaften beachten und die zum Schutz von Leben und Gesundheit erforderlichen Massnahmen treffen. Insbesondere sind diesbezügliche Informationen der Herstellerin zu beachten (Art. 8 ChemG). Gemäss Art. 21 ChemG müssen gefährliche Stoffe und Zubereitungen ihrer Gefährlichkeit entsprechend sicher aufbewahrt und gelagert werden. Insbesondere müssen sie vor gefährlichen äusseren Einwirkungen geschützt werden (lit. a), für Unbefugte unzugänglich sein (lit.”
“Mit Haft oder mit Busse bis zu Fr. 20'000.-- wird gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b ChemG bestraft, wer die Sorgfaltspflicht beim Umgang mit Stoffen oder Zubereitungen verletzt (Art. 8, Art. 21, Art. 23 und Art. 25 Abs. 1 ChemG). Als Umgang gilt jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Stoffen oder Zubereitungen, insbesondere das Herstellen, Einführen, Ausführen, Inverkehrbringen, Lagern, Aufbewahren, Transportieren, Verwenden oder Entsorgen (Art. 4 Abs. 1 lit. j ChemG). Wer mit Stoffen oder Zubereitungen umgeht, muss deren gefährliche Eigenschaften beachten und die zum Schutz von Leben und Gesundheit erforderlichen Massnahmen treffen. Insbesondere sind diesbezügliche Informationen der Herstellerin zu beachten (Art. 8 ChemG). Gemäss Art. 21 ChemG müssen gefährliche Stoffe und Zubereitungen ihrer Gefährlichkeit entsprechend sicher aufbewahrt und gelagert werden. Insbesondere müssen sie vor gefährlichen äusseren Einwirkungen geschützt werden (lit. a), für Unbefugte unzugänglich sein (lit.”
Leere, vorschriftsgemäss gereinigte Behälter sind so zu behandeln, dass Kennzeichnungen und Warnhinweise entfernt oder klar unkenntlich gemacht werden.
“Bei leeren, vorschriftsgemäss gereinigten Behältern seien Kennzeichnungen und Warnhinweise zu entfernen und klar unkenntlich zu machen. Vorliegend ist unbestritten, dass es sich bei den in Anklageziffer 1 lit. a aufgeführten Chemikalien um gefährliche Stoffe i.S.v. Art. 3 Abs. 1 und 2 ChemG i.V.m. Art. 3 der Verordnung vom 5. Juni 2015 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV; SR 813.11) handelt. Erstellt ist zudem, dass die Behältnisse teilweise gefüllt, teilweise leer aber ungereinigt aufgefunden wurden. Das Vorgehen der Vorinstanz, leere und ungereinigte Gebinde grundsätzlich gleich zu behandeln wie volle, ist nicht zu beanstanden. Dabei stützt sich die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht einzig auf den zitierten Leitfaden, sondern auch auf die Zeugenaussage von C.________, Fachmann beim Departement D.________ des Kantons X.________, Abteilung E.________. Damit konkretisiert die Vorinstanz die Sorgfaltspflichten anhand der Aussagen einer Fachperson und Fachempfehlungen. Es ist überdies nicht ersichtlich, inwieweit dies Art. 21 ChemG entgegenstehen soll. Soweit sich der Beschwerdeführer dabei darauf stützt, es sei nicht erstellt, dass gefährliche Chemikalien in den Liegenschaften sichergestellt worden seien, so geht er von tatsächlichen Prämissen aus, welche im vorinstanzlichen Urteil nach dem soeben Ausgeführten keine Stütze finden.”
“Bei leeren, vorschriftsgemäss gereinigten Behältern seien Kennzeichnungen und Warnhinweise zu entfernen und klar unkenntlich zu machen. Vorliegend ist unbestritten, dass es sich bei den in Anklageziffer 1 lit. a aufgeführten Chemikalien um gefährliche Stoffe i.S.v. Art. 3 Abs. 1 und 2 ChemG i.V.m. Art. 3 der Verordnung vom 5. Juni 2015 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV; SR 813.11) handelt. Erstellt ist zudem, dass die Behältnisse teilweise gefüllt, teilweise leer aber ungereinigt aufgefunden wurden. Das Vorgehen der Vorinstanz, leere und ungereinigte Gebinde grundsätzlich gleich zu behandeln wie volle, ist nicht zu beanstanden. Dabei stützt sich die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht einzig auf den zitierten Leitfaden, sondern auch auf die Zeugenaussage von C.________, Fachmann beim Departement D.________ des Kantons X.________, Abteilung E.________. Damit konkretisiert die Vorinstanz die Sorgfaltspflichten anhand der Aussagen einer Fachperson und Fachempfehlungen. Es ist überdies nicht ersichtlich, inwieweit dies Art. 21 ChemG entgegenstehen soll. Soweit sich der Beschwerdeführer dabei darauf stützt, es sei nicht erstellt, dass gefährliche Chemikalien in den Liegenschaften sichergestellt worden seien, so geht er von tatsächlichen Prämissen aus, welche im vorinstanzlichen Urteil nach dem soeben Ausgeführten keine Stütze finden.”
“Bei leeren, vorschriftsgemäss gereinigten Behältern seien Kennzeichnungen und Warnhinweise zu entfernen und klar unkenntlich zu machen. Vorliegend ist unbestritten, dass es sich bei den in Anklageziffer 1 lit. a aufgeführten Chemikalien um gefährliche Stoffe i.S.v. Art. 3 Abs. 1 und 2 ChemG i.V.m. Art. 3 der Verordnung vom 5. Juni 2015 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV; SR 813.11) handelt. Erstellt ist zudem, dass die Behältnisse teilweise gefüllt, teilweise leer aber ungereinigt aufgefunden wurden. Das Vorgehen der Vorinstanz, leere und ungereinigte Gebinde grundsätzlich gleich zu behandeln wie volle, ist nicht zu beanstanden. Dabei stützt sich die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht einzig auf den zitierten Leitfaden, sondern auch auf die Zeugenaussage von C.________, Fachmann beim Departement D.________ des Kantons X.________, Abteilung E.________. Damit konkretisiert die Vorinstanz die Sorgfaltspflichten anhand der Aussagen einer Fachperson und Fachempfehlungen. Es ist überdies nicht ersichtlich, inwieweit dies Art. 21 ChemG entgegenstehen soll. Soweit sich der Beschwerdeführer dabei darauf stützt, es sei nicht erstellt, dass gefährliche Chemikalien in den Liegenschaften sichergestellt worden seien, so geht er von tatsächlichen Prämissen aus, welche im vorinstanzlichen Urteil nach dem soeben Ausgeführten keine Stütze finden.”
Im vorliegenden Fall hatte die Zulassung der Beschwerdegegnerin als Privatklägerin auf den Ausgang des Verfahrens hinsichtlich der Vorwürfe i.S.v. Art. 21 ChemG keinen Einfluss.
“Der Beschwerdeführer macht eine Fehlerhaftigkeit einer amtlichen Handlung geltend. Fehlerhafte amtliche Verfahrenshandlungen sind in der Regel nicht nichtig, sondern anfechtbar (BGE 144 IV 362 E. 1.4.3; 137 I 273 E. 3.1; je mit Hinweisen). Diese Frage kann vorliegend indes offengelassen werden. Zwar legt der Beschwerdeführer ausführlich dar, weshalb der Beschwerdegegnerin 2 seiner Auffassung nach weder im Verfahren vor der Vorinstanz noch im bundesgerichtlichen Verfahren eine Parteistellung als Privatklägerin oder als Beschwerdegegnerin hätte zukommen dürfen. Jedoch zeigt er nicht auf, inwiefern sich die Konstituierung der Beschwerdegegnerin 2 als Privatklägerin auf das Verfahren ausgewirkt hat bzw. inwieweit er dadurch beschwert sein soll. Dies geht auch aus seinen Anträgen nicht hervor. Der Beschwerdeführer beantragt, die Dispositiv-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der Sorgfaltspflichtverletzung beim Umgang mit Stoffen oder Zubereitungen i.S.v. Art. 50 Abs. 1 ChemG i.V.m. Art. 8 und Art. 21 ChemG, vom Vorwurf der Übertretung des Heilmittelgesetzes i.S.v. Art. 87 Abs. 1 lit. f aHMG sowie vom Vorwurf der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes i.S.v. Art. 22 lit. c BetmG freizusprechen. Nicht nur die Beschwerdegegnerin 2, sondern auch die Staatsanwaltschaft Baden haben Anschlussberufung erhoben - beide beantragen einen Schuldspruch im Sinne der Anklageziffer 1 lit. b betreffend den Vorwurf des mehrfachen Nichtbeachtens der Sorgfaltspflichten beim Umgang mit Heilmitteln. Demnach hatte die Zulassung der Beschwerdegegnerin 2 als Privatklägerin auf den Ausgang des Verfahrens keinen Einfluss, zumal der Beschwerdeführer keine Unverwertbarkeit der von ihr eingereichten Rechtsschriften geltend macht und er auch nicht zu einer Entschädigungszahlung an die Privatklägerin verpflichtet worden war. Mangels nicht dargelegten und nicht ersichtlichen Rechtsschutzinteresses (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG) ist auf die Rüge des Beschwerdeführers nicht einzutreten.”
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