Das Produkteregister enthält über Stoffe und Zubereitungen namentlich diejenigen Angaben, welche:
die Anmeldestelle und die Beurteilungsstellen im Rahmen von Anmelde- oder Zulassungsverfahren nach dem 2. Kapitel erhoben oder erarbeitet haben;
die Herstellerin nach Artikel 18 gemeldet hat.
Der Bundesrat regelt unter Berücksichtigung der Interessen der Herstellerin die Bearbeitung der im Produkteregister enthaltenen Daten, insbesondere deren Verwendung und Weitergabe; er legt fest, welche Angaben an Vollzugsbehörden weitergegeben werden dürfen, die auf Grund anderer Erlasse Vorschriften über Stoffe oder Zubereitungen vollziehen.
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