Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a (Beurteilung und Einstufung von Stoffen und Zubereitungen) und die auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a gestützten Bestimmungen;
Artikel 7 (Informationspflicht der Herstellerin);
die Artikel 9–17 (Anmeldung und Zulassung von bestimmten Stoffen und Zubereitungen);
Artikel 18 (Meldungen über Stoffe und Zubereitungen);
Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe d (Ausfuhr);
Artikel 26–30 (Dokumentation und Information), mit Ausnahme von Artikel 28 Absatz 3.
Er kann einzelne Teilaufgaben nach Absatz 1 den Kantonen übertragen oder sie für bestimmte Teilaufgaben beiziehen.
Dem Bund obliegt der Vollzug, soweit es sich handelt um:
Anlagen, Tätigkeiten, Stoffe und Zubereitungen, die der Landesverteidigung dienen;
Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr.
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