Projekte
Neuer Chat
Korpus
Grid
Playbook
Dokumente
Verlauf
Sprache: DE
Hilfezentrum
A
Einstellungen
Loading source…
Kommentare: Art. 37 | Omnilex
Law
/
Art. 37
Art. 36
Art. 38
Art. 37
813.1
ChemG
Federal Act
01.01.2005
Originalquelle
Der Bund beschafft die für die Anwendung dieses Gesetzes erforderlichen wissenschaftlichen Grundlagen.
Er kann Erhebungen selber oder in Zusammenarbeit mit den Kantonen, mit geeigneten Institutionen oder Fachleuten durchführen.
Er kann im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit Untersuchungen von Stoffen und Zubereitungen ganz oder teilweise finanzieren.
Er fördert die wissenschaftliche Lehre und Forschung über gefährliche Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen.
0 commentaries
Add commentary
No commentaries are available for this article yet.
ChemG · Bundesgesetz über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen
Zurück zum Gesetz
Art. 36
Art. 38