Die Vollzugsbehörden sind befugt, zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b zu prüfen sowie den Umgang mit diesen zu kontrollieren.
Sie dürfen zu diesem Zweck von allen Personen, die mit solchen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen umgehen, verlangen, dass sie unentgeltlich:
die erforderlichen Auskünfte erteilen;
Abklärungen vornehmen oder deren Vornahme dulden;
Zutritt zu den Betriebs- und Lagerräumen gewähren;
Probeentnahmen gestatten oder auf Verlangen Proben bereitstellen.
Sie sind berechtigt, auf Kosten der verantwortlichen Person alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um rechtswidrige Umstände betreffend solche Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände zu beseitigen. Insbesondere sind sie befugt:
den weiteren Umgang zu verbieten;
den Rückruf oder die Rückgabe anzuordnen;
die Unschädlichmachung oder Vernichtung anzuordnen;
die Beschlagnahme zu verfügen.
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