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Kommentare: Art. 32 | Omnilex
Law
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Art. 32
814.318.142.1
LRV
Federal Council Ordinance
01.03.1986
Originalquelle
Der Massnahmenplan gibt an:
die Quellen von Emissionen, die für die Entstehung der übermässigen Immissionen verantwortlich sind;
die Bedeutung der Emissionen der einzelnen Quellen für die Gesamtbelastung;
die Massnahmen zur Verminderung und Beseitigung von übermässigen Immissionen;
die Wirkung der einzelnen Massnahmen;
die rechtlichen Grundlagen, die für die einzelnen Massnahmen vorhanden oder noch zu schaffen sind;
die Fristen für die Anordnung und die Durchführung der Massnahmen;
die Behörden, die für den Vollzug der Massnahmen zuständig sind.
Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe c sind:
bei stationären Anlagen: verkürzte Sanierungsfristen oder ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen;
bei Verkehrsanlagen: bauliche, betriebliche, verkehrslenkende oder ‑beschränkende Massnahmen.
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