814.318.142.1LRVFederal Council Ordinance01.03.1986Originalquelle
Die im Plan angegebenen Massnahmen sind in der Regel innert fünf Jahren zu verwirklichen.
In erster Dringlichkeit ordnet die Behörde die Massnahmen für Anlagen an, die mehr als 10 Prozent der Gesamtbelastung verursachen.
Die Kantone überprüfen regelmässig die Wirksamkeit der Massnahmen und passen bei Bedarf die Massnahmenpläne an. Sie informieren darüber die Öffentlichkeit.
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