(Art. 3 Abs. 2 Bst. b)
1Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für Feuerungsanlagen, die folgenden Zwecken dienen:
2Sie gelten nicht für Feuerungsanlagen, in denen Güter durch die unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden.
In Feuerungsanlagen nach Ziffer 1 dürfen nur Brennstoffe nach Anhang 5 verbrannt werden.
Folgende Feuerungen müssen nicht nach Artikel 13 Absatz 3 periodisch gemessen werden:
1Die Emissionen sind bei jeder Einzelfeuerung im stationären Zustand in denjenigen Lastbereichen zu messen, welche für die Beurteilung wichtig sind. In der Regel sind dies mindestens der oberste und der unterste Lastpunkt, in welchen die Anlage unter üblichen Betriebsbedingungen betrieben wird.
2Für Anlagen, die mit Russblasen oder ähnlichen Reinigungsprozessen betrieben werden, sind die Staubemissionen über eine halbe Stunde zu messen und zu beurteilen. Die Messung muss die Reinigungsphase einschliessen.
1Bilden mehrere Einzelfeuerungen zusammen eine betriebliche Einheit, so ist für die Emissionsbegrenzung jeder Einzelfeuerung die Feuerungswärmeleistung (Anh. 1 Ziff. 24) der ganzen betrieblichen Einheit (gesamte Feuerungswärmeleistung) massgebend.
2Als gesamte Feuerungswärmeleistung gilt die Summe der Feuerungswärmeleistungen aller Einzelfeuerungen der betrieblichen Einheit.
3Werden mehrere Einzelfeuerungen einer betrieblichen Einheit zum Zweck der Abdeckung eines variablen Wärme- oder Dampfbedarfs in wechselnder Konstellation betrieben, so ist für die Festlegung der Emissionsbegrenzungen in der Regel von den Feuerungswärmeleistungen der Einzelfeuerungen auszugehen.
1Die Emissionen von Feuerungen, welche mit Heizöl «Extra leicht» betrieben werden, dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
| Feuerungen für Heizöl «Extra leicht» | |
|---|---|
| – Bezugsgrösse: Die Grenzwerte für die gasförmigen Schadstoffe beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von | 3 % vol |
| – Russzahl | 1 |
| – Kohlenmonoxid (CO) | 80 mg/m3 |
| – Stickoxide (NO | |
| a. Hellstrahler und Dunkelstrahler | 200 mg/m3 |
| b. Anlagen mit einer Heizmediumtemperatur über 110 °C | 150 mg/m3 |
| c. Übrige Anlagen | 120 mg/m3 |
| – Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak1 | 30 mg/m3 |
| Hinweise: 1 Diese Emissionsbegrenzung ist nur für Feuerungsanlagen mit Entstickungseinrichtung von Bedeutung. |
2Die Emissionen von Schwefeloxiden sind durch den Grenzwert für den Schwefelgehalt nach Anhang 5 Ziffer 11 begrenzt. Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 6 für Schwefeloxide gelten nicht.
3Abweichend von Absatz 1 dürfen bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 300 MW die Emissionen von Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, 100 mg/m3nicht überschreiten.
1Für Feuerungen mit einer Heizmediumtemperatur über 150 °C, bei denen die Einhaltung des Stickoxid-Grenzwertes von 150 mg/m3nach Ziffer 411 technisch oder betrieblich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar ist, kann die Behörde mildere Grenzwerte festlegen. Die Emissionen an Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen jedoch 250 mg/m3nicht überschreiten.
2und3…
1Die Abgasverluste von Heiz- und Dampfkesseln dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
1. beim Betrieb der ersten Brennerstufe 6 Prozent
2. beim Betrieb der zweiten Brennerstufe 8 Prozent
1bisDie Abgasverluste von Heizkesseln zur Raumwärmeerzeugung oder Wassererwärmung, die ab dem 1. Januar 2019 in Betrieb genommen werden, dürfen 4 Prozent nicht überschreiten.
2Bei Heiz- und Dampfkesseln mit einer Absicherungstemperatur wärmeträgerseitig von über 110 °C, bei denen die Anforderungen nach Absatz 1 technisch oder betrieblich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar sind, kann die Behörde mildere Grenzwerte festlegen.
Heizöl «Extra leicht Euro» darf nicht in Anlagen oder betrieblichen Einheiten verwendet werden, die für diesen Brennstoff eine Feuerungswärmeleistung von weniger als 5 MW haben.
1Die Emissionen von Feuerungen, die mit Heizöl «Mittel» oder «Schwer» betrieben werden, dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
| Feuerungswärmeleistung | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| über 5 MW bis 50 MW | über 50 MW bis 100 MW | über 100 MW bis 300 MW | über 300 MW | ||
| Heizöl «Mittel» und «Schwer» | |||||
| – Bezugsgrösse: | |||||
| Die Grenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von | % vol | 3 | 3 | 3 | 3 |
| – Feststoffe insgesamt: | |||||
| für Heizöle mit einem Schwefelgehalt von höchstens 1 % (Masse): | mg/m3 | 80 | 10 | 10 | 10 |
| für übrige Heizöle | mg/m3 | 50 | 10 | 10 | 10 |
| – Kohlenmonoxid (CO) | mg/m3 | 170 | 170 | 170 | 170 |
| – Schwefeloxide (SO | mg/m3 | 1700 | 350 | 200 | 150 |
| – Stickoxide (NO | mg/m3 | 150 | 150 | 150 | 100 |
| – Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak | mg/m3 | 30 | 30 | 30 | 30 |
2Der Emissionsgrenzwert für Schwefeloxide von 1700 mg/m3gilt als eingehalten, wenn Heizöl verwendet wird, dessen Schwefelgehalt 1 Prozent (% Masse) nicht überschreitet.
Heizöl «Mittel» und «Schwer» dürfen nicht in Anlagen oder betrieblichen Einheiten verwendet werden, die für diese Brennstoffe eine Feuerungswärmeleistung von weniger als 5 MW haben.
1Die Emissionen von Feuerungen, die mit Kohle, Kohlebriketts oder Koks betrieben werden, dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
| Feuerungswärmeleistung | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| bis 70 kW | über 70 kW bis 500 kW | über 500 kW bis 1 MW | über 1 MW bis 10 MW | über 10 MW bis 100 MW | über 100 MW | ||
| Kohle, Kohlebriketts, Koks | |||||||
| – Bezugsgrösse: Die Grenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von | % vol | 7 | 7 | 7 | 7 | 7 | 6 |
| – Feststoffe insgesamt: | mg/m3 | 100 | 50 | 20 | 20 | 10 | 10 |
| – Kohlenmonoxid (CO) | mg/m3 | 2500 | 1000 | 1000 | 150 | 150 | 150 |
| – Schwefeloxide (SO | |||||||
| – Wirbelschichtfeuerungen | mg/m3 | – | – | – | 350 | 350 | 200 |
| – andere Feuerungen bei Einsatz von Steinkohle | mg/m3 | – | – | – | 1300 | 350 | 150 |
| – sonstige Anlagen | mg/m3 | – | – | – | 1000 | 350 | 150 |
| – Stickoxide (NO | mg/m3 | – | – | – | 500 | 200 | 150 |
| – Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak1 | mg/m3 | 30 | 30 | 30 | 30 | 30 | 30 |
| Hinweise: – Die Angabe eines Strichs in der Tabelle bedeutet, dass weder nach Anhang 3 noch nach Anhang 1 eine Begrenzung vorgeschrieben ist. 1 Diese Emissionsbegrenzung ist nur für Feuerungsanlagen mit Entstickungseinrichtung von Bedeutung. |
2Die Behörde legt die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen für anorganische, vorwiegend staubförmige Stoffe sowie für Chlor- und Fluorverbindungen nach Artikel 4 fest; Anhang 1 Ziffer 5 sowie die Emissionsbegrenzungen für Chlor- und Fluorverbindungen nach Anhang 1 Ziffer 6 gelten nicht.
3Abweichend von Absatz 1 gilt für Zentralheizungs- und Einzelherde ein Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid von 4000 mg/m3.
Für Einzelraumfeuerungen nach Ziffer 22 Buchstabe e und für Heizkessel mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW, die mit Kohlebrennstoffen nach Ziffer 513 betrieben werden, gelten die Anforderungen nach Ziffer 524 sinngemäss.
In Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung unter 1 MW dürfen nur Kohle, Kohlebriketts und Koks mit einem Schwefelgehalt von höchstens 1 Prozent (% Masse) verwendet werden.
1In Holzfeuerungen dürfen nur Holzbrennstoffe nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 verbrannt werden, die aufgrund ihrer Art, Qualität und Feuchtigkeit für das Verbrennen in diesen Anlagen geeignet sind.
2In handbeschickten Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 40 kW sowie in Cheminées darf nur stückiges Holz nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 Buchstabe a oder d Ziffer 1 verbrannt werden.
3In automatischen Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 40 kW dürfen nur Holzbrennstoffe nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 Buchstabe a, b oder d Ziffer 1 verbrannt werden.
1Die Emissionen von Feuerungen, die mit Holzbrennstoffen nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 betrieben werden, dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
| Feuerungswärmeleistung | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| bis 70 kW | über 70 kW bis 500 kW | über 500 kW bis 1 MW | über 1 MW bis 10 MW | über 10 MW | ||
| Holzbrennstoffe | ||||||
| – Bezugsgrösse: Die Grenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von | % vol | 13 | 13 | 13 | 11 | 11 |
| – Für Holzbrennstoffe nach Anhang 5 Ziff. 31 Abs. 1 Bst. a, b oder d Ziffer 1 | ||||||
| – für Zentralheizungs- und Einzelherde sowie gewerblich genutzte Backöfen: | ||||||
| – Feststoffe insgesamt | mg/m3 | 100 | 50 | – | – | – |
| – Kohlenmonoxid (CO) | mg/m3 | 4000 | 4000 | – | – | – |
| – für Einzelraumfeuerungen1und Heizkessel handbeschickt: | ||||||
| – Feststoffe insgesamt | mg/m3 | 100 | 50 | – | – | – |
| – Kohlenmonoxid (CO) | mg/m3 | 2500 | 500 | – | – | – |
| – für Heiz- und Dampfkessel automatisch beschickt: | ||||||
| – Feststoffe insgesamt | mg/m3 | 50 | 50 | 20 | 20 | 10 |
| – Kohlenmonoxid (CO) | mg/m3 | 1000 | 500 | 500 | 250 | 150 |
| – Für Holzbrennstoffe nach Anh. 5 Ziff. 31 Abs. 1 Bst. c oder d Ziffer 2 | ||||||
| – Feststoffe insgesamt | mg/m3 | 50 | 50 | 20 | 20 | 10 |
| – Kohlenmonoxid (CO) | mg/m3 | 1000 | 500 | 500 | 250 | 150 |
| – Stickoxide (NO | mg/m3 | 2 | 2 | 2 | 2 | 150 |
| – Gasförmige organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff | mg/m3 | – | – | – | – | 50 |
| – Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak3 | mg/m3 | – | – | – | 30 | 30 |
| Hinweise: – Die Angabe eines Strichs in der Tabelle bedeutet, dass weder nach Anhang 3 noch nach Anhang 1 eine Begrenzung vorgeschrieben ist. 1 Bei ortsfest gesetzten Grundöfen nach der SN EN 15544 (Ortsfest gesetzte Kachelgrundöfen/Putzgrundöfen – Auslegung)1gelten ungeachtet ihrer Feuerungswärmeleistung die Emissionsbegrenzungen für Feststoffe und CO bis 70 kW. 2 Siehe Stickoxid-Grenzwert Anhang 1 Ziffer 6. 3 Diese Emissionsbegrenzung ist nur für Feuerungsanlagen mit Entstickungseinrichtung von Bedeutung. |
2Die Emissionen von Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid und bezogen auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 6 %, dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
3Die Emissionen von Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid und bezogen auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 6 %, dürfen abweichend von Absatz 1 folgende Werte nicht überschreiten:
4Die Behörde legt die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen für Chlorverbindungen und für organische gas-, dampf-, oder partikelförmige Stoffe nach Artikel 4 fest; die Emissionsbegrenzungen für Chlorverbindungen nach Anhang 1 Ziffer 6 sowie die Emissionsbegrenzungen für organische Stoffe nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.
5Vorbehalten bleiben die besonderen Anforderungen an Feuerungen nach Ziffer 523.
1Handbeschickte Heizkessel bis 500 kW Nennwärmeleistung müssen mit einem Wärmespeicher eines Volumens von mindestens 12 Litern pro Liter Brennstofffüllraum ausgerüstet werden. Das Volumen darf 55 Liter pro kW Nennwärmeleistung nicht unterschreiten.
2Automatische Heizkessel bis 500 kW Nennwärmeleistung müssen mit einem Wärmespeicher eines Volumens von mindestens 25 Litern pro kW Nennwärmeleistung ausgerüstet werden. Davon ausgenommen sind Heizkessel für Holzpellets bis 70 kW Feuerungswärmeleistung.
2bisBei Heizkesseln über 500 kW Nennwärmeleistung legt die Behörde die Speichergrösse fest. Dienen diese Heizkessel der Raumwärmeerzeugung oder Wassererwärmung, so müssen sie mit einem Wärmespeicher eines Volumens von mindestens 25 Litern pro kW Nennwärmeleistung ausgerüstet werden.
3Die Behörde kann in Abweichung von den Absätzen 1, 2 und 2biskleinere Speichergrössen festlegen, wenn:
1Serienmässig hergestellte Einzelraumfeuerungen nach Ziffer 22 Buchstabe f sind von einer Abnahmemessung ausgenommen, wenn mittels einer Konformitätserklärung nach Artikel 7 der Energieeffizienzverordnung vom 1. November 20172(EnEV) bestätigt wird, dass die Anlage den in Anhang 1.19 EnEV festgelegten Anforderungen entspricht.
2Handwerklich hergestellte Einzelraumfeuerungen nach Ziffer 22 Buchstabe f sind von einer Abnahmemessung ausgenommen, wenn:
3Schützenswerte historische Zimmeröfen bis zu einem Volumen von 0,4 m3und handwerklich hergestellte Kochherde sind ebenfalls von der Abnahmemessung ausgenommen, wenn sie nach den anerkannten Regeln der Feuerungstechnik gebaut wurden oder mit einem Staubabscheidesystem nach Absatz 2 Buchstabe b ausgerüstet sind.
4Bei Heizkesseln mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW, die mit Holzbrennstoffen nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 Buchstabe a, b oder d Ziffer 1 betrieben werden, müssen die Feststoffemissionen im Rahmen der periodischen Feuerungskontrolle nicht gemessen werden.
5Das BAFU empfiehlt geeignete Mess- und Beurteilungsverfahren.
6Bei Einzelraumfeuerungen, die nach Ziffer 22 Buchstabe f nicht periodisch gemessen werden, kontrolliert die Behörde insbesondere Verbrennungsrückstände und den Zustand der Anlage. Sie informiert dabei erstmalig auch über die sachgerechte Bedienung der Anlage sowie über die Verwendung und Lagerung von Brennstoffen.
Bei Staubabscheidesystemen für Anlagen über 70 kW Feuerungswärmeleistung muss die Verfügbarkeit in der Regel mindestens 90 Prozent betragen. Die Bestimmung der Verfügbarkeit richtet sich nach der Laufzeit der Feuerungsanlage.
1Die Emissionen von Feuerungen, die mit Gasbrennstoffen betrieben werden, dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
| Feuerungen für Gasbrennstoffe | |
|---|---|
| – Bezugsgrösse: Die Grenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von | 3 % vol |
| – Kohlenmonoxid (CO) | 100 mg/m3 |
| – Stickoxide (NO | |
| a. Hellstrahler und Dunkelstrahler | 200 mg/m3 |
| b. Anlagen mit einer Heizmediumtemperatur über 110 °C | 110 mg/m3 |
| c. Übrige Anlagen | 80 mg/m3 |
| – Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak1 | 30 mg/m3 |
| Hinweise: 1 Diese Emissionsbegrenzung ist nur für Feuerungsanlagen mit Entstickungseinrichtung von Bedeutung. |
2Abweichend von Absatz 1 dürfen die Emissionen von Feuerungen über 50 MW folgende Werte nicht überschreiten: a. Staub 1. beim Betrieb mit Gasbrennstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 Buchstaben b–e 10 mg/m3 2. beim Betrieb mit Gasbrennstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 Buchstabe a 5 mg/m3 b. Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid 1. beim Betrieb mit Gasbrennstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 Buchstaben a und c–e 35 mg/m3 2. beim Betrieb mit Gasbrennstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 Buchstabe b 5 mg/m3 c. Stickoxide (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid 100 mg/m3
1Für Feuerungen mit einer Heizmediumtemperatur über 150 °C, für welche die Einhaltung des Stickoxid-Grenzwertes von 110 mg/m3nach Ziffer 61 technisch oder betrieblich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar ist, kann die Behörde mildere Grenzwerte festlegen. Die Emissionen an Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen jedoch 200 mg/m3nicht überschreiten.
2Für Gasfeuerungen, die mit Gasbrennstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Buchstaben b, d und e betrieben werden, gelten abweichend von Ziffer 61 die Stickoxid-Grenzwerte nach Anhang 3 Ziffer 411.
3Für Gas-Durchflusswassererwärmer und Gas-Speicherwassererwärmer gelten die Emissionsbegrenzungen für Stickoxide nach Anhang 1 Ziffer 6 und nach Anhang 3 Ziffer 61 nicht; vorsorgliche Emissionsbegrenzungen nach Artikel 4 werden nicht angeordnet.
1Die Abgasverluste von Heiz- und Dampfkesseln dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
1. beim Betrieb der ersten Brennerstufe 6 Prozent
2. beim Betrieb der zweiten Brennerstufe 8 Prozent
1bisDie Abgasverluste von Heizkesseln zur Raumwärmeerzeugung oder Wassererwärmung, die ab dem 1. Januar 2019 in Betrieb genommen werden, dürfen 4 Prozent nicht überschreiten.
2Bei Heiz- und Dampfkesseln mit einer Absicherungstemperatur wärmeträgerseitig von über 110 °C, bei denen die Anforderungen nach Absatz 1 technisch oder betrieblich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar sind, kann die Behörde mildere Grenzwerte festlegen.
1Für Feuerungen, in denen flüssige Brennstoffe nach Anhang 5 Ziffer 13 verbrannt werden, gelten die Anforderungen nach Ziffer 41.
2Brennstoffe nach Anhang 5 Ziffer 13 dürfen in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 350 kW nur verbrannt werden, wenn:
Wird eine Einzelfeuerung abwechselnd mit verschiedenen Brennstoffen betrieben, so ist für die Emissionsbegrenzung der jeweils eingesetzte Brennstoff massgebend.
1Werden in einer Einzelfeuerung gleichzeitig verschiedene Brennstoffe verbrannt, so dürfen die Emissionskonzentrationen den Mischgrenzwert nicht überschreiten.
2Der Mischgrenzwert wird nach der folgenden Formel berechnet:
Gm=G1×E1Etot+G2×E2(21−B1)Etot(21−B2)+⋯+Gn×En(21−B1)Etot(21−Bn)
Dabei bedeuten:
Gm = Mischgrenzwert, bezogen auf einen Sauerstoffgehalt B1
G1, G2… Gn = Emissionsgrenzwert für die verschiedenen Brennstoffe4
E1, E2… En = Energie, die pro Stunde durch die einzelnen Brennstoffe zugeführt wird
Etot = E1+ E2+ … En
B1, B2… Bn = Bezugsgrösse (Sauerstoffgehalt, auf den sich der Emissions-grenzwert für den ersten, den zweiten und die weiteren Brennstoffe bezieht)
3Bei der Berechnung des massgebenden Schwefelemissionsgrades ist sinngemäss nach Absatz 2 vorzugehen.
Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch . ↩
SR 730.02 ↩
Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch . ↩
Hinweis : Als Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxide sind einzusetzen: a. für Heizöl «Extra leicht»: G = 330 mg/m3, bezogen auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 3 Prozent (% vol); b. für Gas: G = 38 mg/m3, bezogen auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 3 Prozent (% vol). ↩
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