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Anhang 2

814.318.142.1LRVFederal Council Ordinance01.03.1986Originalquelle

(Art. 3 Abs. 2 Bst. a)

Ergänzende und abweichende Emissionsbegrenzungen für besondere Anlagen

Inhaltsübersicht

1 Steine und Erden 11 Zementöfen und Kalkklinkeröfen 12 Anlagen zum Brennen von keramischen Erzeugnissen unter Verwendung von Ton 13 Anlagen zur Herstellung von Glas 14 Asphaltmischanlagen 2 Chemie 21 Anlagen zur Herstellung von Schwefelsäure 22 Claus-Anlagen 23 Anlagen zur Herstellung von Chlor 24 Anlagen zur Herstellung von 1,2-Dichlorethan und Vinylchlorid 25 … 26 Herstellung und Konfektionierung von Pflanzenschutzmittel 27 Anlagen zur Herstellung von Russ 28 Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen 29 Anlagen zur Herstellung von Salpetersäure 3 Mineralölindustrie 31 Raffinerien 32 Grosstankanlagen 33 Anlagen zum Umschlag von Benzin 4 Metalle 41 Giessereien 42 Kupolöfen 43 Aluminiumhütten 44 Umschmelzanlagen für Nichteisenmetalle 45 Verzinkungsanlagen 46 Anlagen zur Herstellung von Blei-Akkumulatoren 47 Wärme- und Wärmebehandlungsöfen 48 Elektrostahlwerke 5 Landwirtschaft und Lebensmittel 51 Tierhaltung 52 Räucheranlagen 53 Anlagen zur Tierkörper-Verwertung und Kot-Trocknung 54 Anlagen zum Trocknen von Grünfutter 55 Anlagen zur Lagerung und Ausbringung von flüssigen Hofdüngern 56 Kaffee- und Kakao-Röstereien 6 Beschichten und Bedrucken 61 Anlagen zum Beschichten und Bedrucken mit organischen Stoffen 7 Abfälle 71 Anlagen zum Verbrennen von Siedlungs- und Sonderabfällen 72 Anlagen zum Verbrennen von Altholz, Papier- und ähnlichen Abfällen 73 Anlagen zum Verbrennen von Sulfit-Ablauge aus der Zellstoffherstellung 74 Anlagen zum Verbrennen von biogenen Abfällen und Erzeugnissen der Landwirtschaft 8 Weitere Anlagen 81 Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden 82 Stationäre Verbrennungsmotoren 83 Gasturbinen 84 Anlagen zur Herstellung von Holzspan- und Holzfaserplatten 85 Textilreinigung 86 Krematorien 87 Anlagen zur Oberflächenbehandlung 88 Baustellen

1 Steine und Erden

11 Zementöfen und Kalkklinkeröfen
111 Brennstoffe und Abfälle

1Ziffer 81 gilt nicht für Zementöfen.

^2^Abfälle dürfen in Zementöfen nur verwertet werden, wenn sie nach Artikel 24 der Abfallverordnung vom 4. Dezember 2015^1^(VVEA) dazu geeignet sind.

111bis Bezugsgrösse

Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 10 Prozent (% vol).

112 Stickoxide und Ammoniak

1Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen 200 mg/m3nicht überschreiten.

2Die Emissionen von Ammoniak dürfen 30 mg/m3nicht überschreiten.

113 Schwefeloxide

Die Emissionen von Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid, sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber auf 400 mg/m3.

114 Gasförmige organische Stoffe

1Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.

2Die Emissionen von gasförmigen organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben.

3Die Behörde legt unter Berücksichtigung der Zusammensetzung der natürlichen Rohstoffe einen werkspezifischen Grenzwert für den Gesamtkohlenstoff unter folgenden Vorgaben fest:

  1. die Emissionen von gasförmigen organischen Stoffen aus der Verwertung von Abfällen nach Ziffer 111 Absatz 2 dürfen 10 mg/m3betragen;
  2. der Grenzwert darf insgesamt 50 mg/m3nicht überschreiten.

4Das BAFU erlässt Empfehlungen über geeignete Verfahren zur Ermittlung der Emissionen von gasförmigen organischen Stoffen aus natürlichen Rohstoffen.

115 Staub

Die staubförmigen Emissionen dürfen 10 mg/m3nicht überschreiten.

116 Quecksilber und Cadmium

Die Emissionen von Quecksilber und Cadmium und deren Verbindungen, angegeben als Metalle, dürfen je 0,05 mg/m3nicht überschreiten.

117 Blei und Zink

Die Emissionen von Blei und Zink sowie deren Verbindungen, angegeben als Metalle, dürfen als Summe 1 mg/m3nicht überschreiten.

118 Dioxine und Furane

Die Emissionen von polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (Dioxine) und Dibenzofuranen (Furane), angegeben als Summenwert der Toxizitätsäquivalente nach EN 1948‑12, dürfen 0,1 ng/m3nicht überschreiten.

119 Überwachung

1Kontinuierlich zu messen und aufzuzeichnen ist der Gehalt im Abgas von:

  1. Stickoxiden und Ammoniak;
  2. Schwefeloxiden;
  3. gasförmigen organischen Stoffen;
  4. Staub.

2Wer Abfälle, die organische Verbindungen enthalten, als Rohmaterial in der Zementherstellung einsetzt, muss zusätzlich zu Absatz 1:

  1. den Gehalt von Benzol im Abgas kontinuierlich messen und aufzeichnen;
  2. jährlich kontrollieren, ob insbesondere die Emissionsgrenzwerte für Benzo(a)pyren und Dibenz(a,h)anthracen eingehalten sind.
12 Anlagen zum Brennen von keramischen Erzeugnissen unter Verwendung von Ton
121 Bezugsgrösse

Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 18 Prozent (% vol).

122 Fluorverbindungen

1Die Emissionsbegrenzungen für Fluorverbindungen nach Anhang 1 Ziffer 5 und 6 gelten nicht.

2Die Emissionen von Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, dürfen 250 g/h nicht überschreiten.

123 Stickoxide

Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, bei einem Massenstrom von 2000 g/h oder mehr, mindestens aber auf 150 mg/m3.

124 Organische Stoffe

1Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.

2Die Emissionen von gas- und dampfförmigen organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben und dürfen 100 mg/m3nicht überschreiten.

125 Verhältnis zu Ziffer 81

Die Bestimmungen von Ziffer 81 sind anwendbar.

13 Anlagen zur Herstellung von Glas
131 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen mehr als 2 Tonnen Glas pro Jahr produziert werden.

132 Bezugsgrösse

Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf folgende Sauerstoffgehalte im Abgas:

  1. bei flammenbeheizten Glasschmelzöfen 8 Prozent (% vol)
  2. bei flammenbeheizten Hafenöfen 13 Prozent (% vol)
133 Stickoxide

1Die Emissionsbegrenzung für Stickoxide nach Anhang 1 Ziffer 6 gilt nicht.

2Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber so weit, dass sie folgende Werte nicht überschreiten:

  1. Hohlglas 2,5 kg pro Tonne produziertes Glas
  2. übriges Glas 6,5 kg pro Tonne produziertes Glas
134
135 Schwefeloxide

Die Emissionen von Schwefeloxiden aus dem Rohstoff, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen 500 mg/m3nicht überschreiten.

136 Verhältnis zu Ziffer 81

Die Bestimmungen von Ziffer 81 sind anwendbar.

14 Asphaltmischanlagen
141 Bezugsgrösse

Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 17 Prozent (% vol).

142 Bauliche und betriebliche Anforderungen

1Die Abgase des Mischers sind zu erfassen und einer Abgasreinigungsanlage zuzuführen.

2Beim Befüllen der Bitumenlagertanks ist das Gaspendelverfahren anzuwenden.

143 Staub

Die staubförmigen Emissionen dürfen 20 mg/m3nicht überschreiten.

144 Gasförmige organische Stoffe

1Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.

2Die Emissionen von gasförmigen organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben und dürfen 80 mg/m3nicht überschreiten.

145 Stickoxide

Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen 100 mg/m3nicht überschreiten.

146 Kohlenmonoxid

Die Emissionen von Kohlenmonoxid dürfen 500 mg/m3nicht überschreiten.

147 Überwachung

1Die periodische Messung und Kontrolle nach Artikel 13 Absatz 3 ist jährlich zu wiederholen.

2Die Temperaturen der Mineralstoff- und der Asphaltgranulat-Trommeln sind kontinuierlich zu messen und aufzuzeichnen.

2 Chemie

21 Anlagen zur Herstellung von Schwefelsäure
211 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zur Herstellung von Schwefeldioxid, Schwefeltrioxid, Schwefelsäure und Oleum.

212 Schwefeldioxid

1Die Emissionsbegrenzung für Schwefeldioxid nach Anhang 1 Ziffer 6 gilt nicht.

2Die Emissionen von Schwefeldioxid dürfen 2,6 kg pro Tonne 100-prozentige Schwefelsäure nicht überschreiten.

213 Schwefeltrioxid

Die Emissionen von Schwefeltrioxid dürfen bei konstanten Gasbedingungen 60 mg/m3, in den übrigen Fällen 120 mg/m3, nicht überschreiten.

22 Claus-Anlagen
221 Schwefel

Der Schwefel Emissionsgrad darf folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

Bei Anlagen mit einer
Produktionskapazität von
Grenzwert in Prozent
(% Masse)
weniger als 20 t/Tag3,0
20–50 t/Tag2,0
mehr als 50 t/Tag0,5
222 Schwefelwasserstoff

1Die Abgase sind einer Nachverbrennung zuzuführen.

2Die Emissionen von Schwefelwasserstoff dürfen 10 mg/m3nicht überschreiten.

23 Anlagen zur Herstellung von Chlor
231 Chlor

1Die Emissionen von Chlor dürfen 3 mg/m3nicht überschreiten.

2Bei Anlagen zur Herstellung von Chlor mit vollständiger Verflüssigung dürfen die Emissionen von Chlor 6 mg/m3nicht überschreiten.

232 Quecksilber

Bei der Chloralkali-Elektrolyse nach dem Amalgam-Verfahren dürfen die Emissionen von Quecksilber im Jahresmittel 1 g pro Tonne installierte Chlorkapazität nicht überschreiten.

24 Anlagen zur Herstellung von 1,2-Dichlorethan und Vinylchlorid

1Die Abgase sind einer Abgasreinigung zuzuführen.

2Die Emissionsbegrenzungen für 1,2-Dichlorethan und Vinylchlorid nach Anhang 1 gelten unabhängig von den dort festgelegten Massenströmen.

25
26 Herstellung und Konfektionierung von Pflanzenschutzmitteln

1Wer Pflanzenschutzmittel herstellt oder konfektioniert, muss dies der kantonalen Umweltschutzfachstelle melden.

2Die Behörde legt die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen für Gesamtstaub nach Artikel 4 fest; Anhang 1 Ziffer 41 ist nicht anwendbar.

27 Anlagen zur Herstellung von Russ

Die staubförmigen Emissionen dürfen gesamthaft 20 mg/m3nicht überschreiten.

28 Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen
281 Organische Stoffe

1Die Emissionen von organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, dürfen die Emissionsbegrenzungen nach den Ziffern 282–284 nicht überschreiten.

2Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.

282 Mischen und Formen

Die Emissionen von organischen Stoffen im Abgas von Misch- und Formgebungsanlagen, in denen Pech, Teer oder sonstige flüchtige Binde- oder Fliessmittel bei erhöhter Temperatur verarbeitet werden, dürfen 100 mg/m3nicht überschreiten.

283 Brennen

1Die Emissionen von organischen Stoffen im Abgas von Einzelkammeröfen, Kammerverbundöfen und Tunnelöfen dürfen 50 mg/m3nicht überschreiten.

2Die Emissionen von gasförmigen organischen Stoffen im Abgas von Ringöfen für Graphitelektroden, Kohlenstoffelektroden und Kohlenstoffsteine dürfen 200 mg/m3nicht überschreiten.

284 Imprägnieren

Die Emissionen von organischen Stoffen im Abgas von Imprägnieranlagen, in denen Imprägniermittel auf Teerbasis verwendet werden, dürfen 50 mg/m3nicht überschreiten.

285 Verhältnis zu Ziffer 81

Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.

29 Anlagen zur Herstellung von Salpetersäure
291 Stickoxide

Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber auf 190 mg/m3.

3 Mineralölindustrie

31 Raffinerien
311 Begriff und Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zur Destillation oder Raffination von Erdöl und Erdölerzeugnissen sowie für andere Anlagen zur Herstellung von Kohlenwasserstoffen.

312 Raffineriefeuerungen
312.1 Bezugsgrössen

1Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 3 Prozent (% vol).

2Für die Anforderungen an die Emissionsbegrenzung der Raffineriefeuerungen ist die gesamte Feuerungswärmeleistung der Raffinerie massgebend.

312.2 Schwefeloxide

Die Emissionen von Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen folgende Emissionskonzentrationen nicht überschreiten:

  1. bei einer Feuerungswärmeleistung bis 300 MW 350 mg/m3
  2. bei einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 300 MW 100 mg/m3
312.3 Stickoxide

Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen 300 mg/m3nicht überschreiten.

313 Lagerung

1Für die Lagerung von Rohölen und Verarbeitungsprodukten, die bei einer Temperatur von 20 °C einen Dampfdruck von mehr als 13 mbar aufweisen, sind Schwimmdachtanks, Festdachtanks mit Schwimmdecke, Festdachtanks mit Anschluss an die Raffineriegasleitung oder gleichwertige Massnahmen vorzusehen. Schwimmdachtanks müssen wirksame Randabdichtungen aufweisen.

2Festdachtanks müssen eine Zwangsbeatmung aufweisen, und die anfallenden Gase müssen dem Gassammelsystem oder einer Nachverbrennung zugeführt werden, wenn:

  1. Flüssigkeiten gelagert werden, die unter Lagerungsbedingungen Stoffe der Klasse 1 nach Anhang 1 Ziffer 7 oder Stoffe nach Anhang 1 Ziffer 8 emittieren können; und
  2. die zu erwartenden Emissionen die in Anhang 1 angegebenen Massenströme übersteigen.
314 Andere Emissionsquellen

1Austretende organische Gase und Dämpfe sind mit einem Gassammelsystem zu erfassen. Sie sind zu verwerten, einer Gasreinigung zuzuführen, nachzuverbrennen oder abzufackeln. Diese Vorschrift gilt insbesondere für:

  1. Druckentlastungs- und Entleerungseinrichtungen;
  2. Prozessanlagen;
  3. das Regenerieren von Katalysatoren;
  4. Inspektionen und Reinigungsarbeiten;
  5. Anfahr- und Abstellvorgänge; sowie
  6. das Umfüllen von Roh-, Zwischen- und Fertigprodukten, die bei einer Temperatur von 20 °C einen Dampfdruck von mehr als 13 mbar aufweisen.

2Entlastungseinrichtungen für den Katastrophen- und Brandfall müssen nicht in ein Gassammelsystem eingeleitet werden.

315 Schwefelwasserstoff

1Gase aus Entschwefelungsanlagen und anderen Quellen sind weiter zu verarbeiten, wenn sie gleichzeitig folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Volumengehalt an Schwefelwasserstoff über 0,4 Prozent
  2. Massenstrom von Schwefelwasserstoff über 2 t/Tag

2Die Emissionen von Schwefelwasserstoff in Gasen, die nicht weiterverarbeitet werden, dürfen 10 mg/m3nicht überschreiten.

316 Prozesswasser und Ballastwasser

1Bevor Prozesswasser oder überschüssiges Ballastwasser in ein offenes System eingeleitet wird, muss es entgast werden.

2Die entstehenden Abgase sind durch Wäsche oder Verbrennung zu reinigen.

32 Grosstankanlagen
321 Begriff und Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Grosstankanlagen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 500 m3pro Tank, die zur Lagerung von Produkten mit einem Dampfdruck von mehr als 1 mbar bei einer Temperatur von 20 °C bestimmt sind.

322 Lagerung

Für die Lagerung sind Festdachtanks mit Schwimmdecke oder Schwimmdachtanks mit wirksamen Randabdichtungen oder andere gleichwertige Massnahmen zur Emissionsminderung vorzusehen.

33 Anlagen zum Umschlag von Benzin

1Das Befüllen von Tankfahrzeugen, Kesselwagen oder ähnlichen Transportbehältern mit Motorenbenzin oder Flugbenzin muss mittels Untenbefüllung oder anderen gleichwertigen Massnahmen zur Emissionsminderung erfolgen.

2Für Tankstellen sind die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffern 7 und 8 nicht anwendbar.

3Tankstellen sind so auszurüsten und zu betreiben, dass:

  1. die bei der Belieferung der Tankstelle verdrängten organischen Gase und Dämpfe erfasst und in den Transportbehälter zurückgeführt werden (Gaspendelung); das Gaspendelsystem und die angeschlossenen Anlagen dürfen während des Gaspendelns im Normalbetrieb keine Öffnungen ins Freie aufweisen;
  2. beim Betanken von Fahrzeugen mit genormten Tankeinfüllstutzen3höchstens 10 Prozent der in der Verdrängungsluft enthaltenen organischen Stoffe emittiert werden; diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn entsprechende Messresultate einer amtlichen Fachstelle vorliegen und wenn das Gaspendelsystem ordnungsgemäss installiert und betrieben wird.

4Die Bestimmungen von Absatz 3 Buchstabe b gelten nicht beim Betanken mit Kleinabgabe-Geräten.

4 Metalle

41 Giessereien
411 Amine

Die bei der Kernherstellung entstehenden Emissionen von Aminen dürfen 5 mg/m3nicht überschreiten.

412 Verhältnis zu Ziffer 81

Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.

42 Kupolöfen
421 Staub

Die staubförmigen Emissionen dürfen gesamthaft 20 mg/m3nicht überschreiten.

422 Kohlenmonoxid

Die Emissionen von Kohlenmonoxid im Abgas dürfen bei Heisswindöfen mit nachgeschaltetem eigenbeheiztem Rekuperator 1000 mg/m3nicht überschreiten.

423 Verhältnis zu Ziffer 81

Die Bestimmungen von Ziffer 81 sind anwendbar.

43 Aluminiumhütten
431 Fluorverbindungen

1Die Emissionsbegrenzungen für Fluorverbindungen nach Anhang 1 Ziffern 5 und 6 gelten nicht.

2Die Emissionen von Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, dürfen insgesamt 700 g pro Tonne produziertes Aluminium nicht überschreiten.

3Die Emissionen von gasförmigen Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, dürfen 250 g pro Tonne produziertes Aluminium nicht überschreiten.

432 Beurteilung der Emissionen

Für den Vergleich mit den Emissionsgrenzwerten werden die gemessenen Emissionen über eine Betriebsperiode von einem Monat gemittelt.

44 Umschmelzanlagen für Nichteisenmetalle
441 Organische Stoffe

1Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.

2Die Emissionen von organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, dürfen 50 mg/m3nicht überschreiten.

442 Verhältnis zu Ziffer 81

Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.

45 Verzinkungsanlagen
451 Staub

Die staubförmigen Emissionen dürfen gesamthaft 10 mg/m3nicht überschreiten.

452 Ergänzende Bestimmungen für Feuerverzinkereien

1Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf eine Abluftmenge von 3000 m3je Quadratmeter Zinkbadoberfläche und Stunde.

2Die Emissionen des Zinkbades sind durch Einhausungen, Hauben, Randabsaugungen oder ähnliche Massnahmen zu mindestens 80 Prozent zu erfassen.

3Die Emissionen sind nur während der Tauchzeit zu messen. Die Tauchzeit beginnt jeweils beim ersten und endet mit dem letzten Kontakt des Verzinkungsgutes mit dem Verzinkungsbad.

46 Anlagen zur Herstellung von Blei-Akkumulatoren
461 Blei

1Die Abgase der Anlagen sind zu erfassen und einer Entstaubungsanlage zuzuführen.

2Die Emissionen von Blei dürfen 1 mg/m3nicht überschreiten.

462 Schwefelsäure-Dämpfe

1Schwefelsäure-Dämpfe, die bei der Formierung auftreten, sind zu erfassen und einer Abgasreinigungsanlage zuzuführen.

2Die Emissionen von Schwefelsäure, angegeben als H2SO4, dürfen 1 mg/m3nicht überschreiten.

463 Verhältnis zu Ziffer 81

Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.

47 Wärme- und Wärmebehandlungsöfen
471 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Wärme- und Wärmebehandlungsöfen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 kW, die mit Gasbrennstoffen nach Anhang 5 Ziffer 4 Buchstaben a–c beheizt werden.

472 Bezugsgrösse

Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 5 Prozent (% vol).

473 Stickoxide

Die Emissionen von Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen die Werte nach dem folgenden Diagramm nicht überschreiten.

Diagramm:

474 Messungen

Die Emissionen sind bei mindestens 80 Prozent Nennlast und bei der jeweils höchsten Betriebstemperatur zu messen.

475 Verhältnis zu Ziffer 81

Die Bestimmungen von Ziffer 81 sind anwendbar.

48 Elektrostahlwerke
481 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zur Elektrostahlherstellung einschliesslich Stranggiessen mit einer Schmelzleistung von mehr als 2.5 Tonnen Stahl pro Stunde.

482 Staub

Die staubförmigen Emissionen dürfen gesamthaft 5 mg/m3nicht überschreiten.

483 Dioxine und Furane

Die in Elektrolichtbogenöfen entstehenden Emissionen polychlorierter Dibenzo-p-dioxine (Dioxine) und Dibenzofurane (Furane), angegeben als Summenwert der Toxizitätsäquivalente nach EN 1948‑14, dürfen 0.1 ng/m3nicht überschreiten.

5 Landwirtschaft und Lebensmittel

51 Tierhaltung
511 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen der bäuerlichen Tierhaltung und der Intensivtierhaltung.

512 Mindestabstand

Bei der Errichtung von Anlagen müssen die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Als solche Regeln gelten insbesondere die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik5.

513 Lüftungsanlagen

Die Lüftungsanlagen müssen den anerkannten Regeln der Lüftungstechnik entsprechen. Als solche gelten insbesondere die Empfehlungen der Schweizerischen Stallklima-Norm.6

514 Ammoniak

Die Behörde legt die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nach Artikel 4 fest; Anhang 1 Ziffer 62 gilt nicht. Das BAFU erlässt Empfehlungen.

52 Räucheranlagen
521 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zum Räuchern von Fleisch, Wurstwaren und Fischen.

522 Raucherzeugung

Ziffer 81 ist nicht anwendbar.

523 Organische Stoffe

1Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.

2Die Emissionen von organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben. Sie dürfen folgende Werte nicht überschreiten: a. beim Heissräuchern bei einem Massenstrom von 50 g/h oder mehr 50 mg/m3 b. beim Kalträuchern bei einem Massenstrom von 50 g/h bis 300 g/h 120 mg/m3 c. beim Kalträuchern bei einem Massenstrom von mehr als 300 g/h 50 mg/m3

53 Anlagen zur Tierkörper-Verwertung und Kot-Trocknung
531 Begriff und Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für:

  1. Tierkörper-Verwertungsanstalten;
  2. Einrichtungen, in denen Tierkörper, Tierkörper-Teile und Erzeugnisse tierischer Herkunft zur Verwertung oder Beseitigung in Tierkörper-Verwertungsanstalten gesammelt und gelagert werden;
  3. Anlagen zum Schmelzen von tierischen Fetten;
  4. Anlagen zur Herstellung von Gelatine, Hämoglobin sowie von Tierfutterprodukten;
  5. Anlagen zur Trocknung von Kot.
532 Bauliche und betriebliche Anforderungen

1Prozessanlagen und Lager, bei denen sich Gerüche entwickeln können, sind in geschlossenen Räumen unterzubringen.

2Geruchsintensive Abgase sind zu erfassen und einer Abgasreinigungsanlage zuzuführen.

3Roh- und Zwischenprodukte sind in verschlossenen Behältern zu lagern.

533 Verhältnis zu Ziffer 81

Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.

54 Anlagen zum Trocknen von Grünfutter
541 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen Gras, Maispflanzen und ähnliche Grünfutter sowie Trester, Kartoffeln und Zuckerrübenschnitzel getrocknet werden.

542 Staub

Die staubförmigen Emissionen sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber auf 150 mg/m3.

543 Verhältnis zu Ziffer 81

Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.

55 Anlagen zur Lagerung und Ausbringung von flüssigen Hofdüngern
551 Lagerung von flüssigen Hofdüngern

Einrichtungen für die Lagerung von Gülle und flüssigen Vergärungsprodukten sind mit einer dauerhaft wirksamen Abdeckung zur Begrenzung der Ammoniak- und Geruchsemissionen auszustatten. Das BAFU und das Bundesamt für Landwirtschaft erlassen gemeinsam Empfehlungen.

552 Ausbringung von flüssigen Hofdüngern

1Gülle und flüssige Vergärungsprodukte sind auf Flächen mit Hangneigungen bis 18 Prozent durch geeignete Verfahren möglichst emissionsarm auszubringen, wenn diese Flächen auf dem Betrieb insgesamt 3 oder mehr Hektare betragen.

2Als geeignete Verfahren gemäss Absatz 1 gelten:

  1. die bandförmige Ausbringung mit Schleppschlauch- oder Schleppschuhverteilern;
  2. das Schlitzdrillverfahren mit offenem oder geschlossenem Schlitz;
  3. die Ausbringung mit Breitverteilern im Ackerbau, sofern die ausgebrachten flüssigen Hofdünger innerhalb von wenigen Stunden in den Boden eingearbeitet werden.

3Die Behörde kann auf schriftliches Gesuch im Einzelfall technisch oder betrieblich begründete Ausnahmen gewähren.

56 Kaffee- und Kakao-Röstereien
561 Organische Stoffe

1Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.

2Die Emissionen von gas- und dampfförmigen organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben. Sie dürfen bei Anlagen mit einer Röstleistung von mehr als 100 kg Rohprodukt pro Stunde folgende Werte nicht überschreiten:

  1. bei Anlagen mit einer Röstleistung bis 750 kg/h 150 mg/m3
  2. bei Anlagen mit einer Röstleistung von mehr als 750 kg/h 50 mg/m3
562 Verhältnis zu Ziffer 81

Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.

6 Beschichten und Bedrucken

61 Anlagen zum Beschichten und Bedrucken mit organischen Stoffen
611 Geltungsbereich

1Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für:

  1. Anlagen zum Beschichten und Bedrucken von Oberflächen mit organischen Stoffen wie Farben, Lacke oder Kunststoffe;
  2. Anlagen zum Imprägnieren.

2Sie gelten sowohl für die Applikations- und Abdunstzone als auch für die zugehörigen Trocknungs- und Einbrennanlagen.

612 Staub

Die staubförmigen Emissionen dürfen gesamthaft folgende Werte nicht überschreiten:

  1. beim Spritzlackieren 5 mg/m3
  2. beim Pulverlackieren 15 mg/m3
613 Lösemittel-Emissionen

1Für die gas- und dampfförmigen organischen Emissionen von Stoffen der Klassen 2 und 3 nach Anhang 1 Ziffer 72 gelten die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 71 nicht.

2Diese Emissionen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben und dürfen bei einem Massenstrom von 3 kg/h oder mehr gesamthaft 150 mg/m3nicht überschreiten.

3Werden Farben verwendet, die als Lösemittel neben Wasser ausschliesslich Ethanol bis zu 15 Prozent (% Masse) enthalten, so dürfen die Emissionen von Ethanol bei einem Massenstrom von 3 kg/h oder mehr 300 mg/m3nicht überschreiten.

614 Abgase von Trocknungs- und Einbrennanlagen

1Für Trocknungs- und für Einbrennanlagen, in denen bei Temperaturen von mehr als 120 °C getrocknet oder eingebrannt wird, gelten die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 nicht.

2Die Emissionen von gas- und dampfförmigen organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben und dürfen bei einem Massenstrom von mehr als 250 g/h folgende Werte nicht überschreiten:

  1. für Rollenoffset-Druckanlagen 20 mg/m3
  2. für alle übrigen Anlagen 50 mg/m3
615 Verhältnis zu Ziffer 81

Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.

7 Abfälle

71 Anlagen zum Verbrennen von Siedlungs- und Sonderabfällen
711 Geltungsbereich und Begriffe

1Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen Siedlungs- oder Sonderabfälle verbrannt oder thermisch zersetzt werden. Ausgenommen sind die Anlagen zum Verbrennen von Altholz, Papier- und ähnlichen Abfällen (Ziff. 72), von Sulfit-Ablauge aus der Zellstoffherstellung (Ziff. 73) sowie Zementöfen (Ziff. 11).

2Siedlungsabfälle sind die aus Haushalten stammenden Abfälle sowie andere Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung. Dazu gehören insbesondere:

  1. Gartenabfälle;
  2. Marktabfälle;
  3. Strassenkehricht;
  4. Büroabfälle, Verpackungen und Küchenabfälle aus dem Gastgewerbe;
  5. aufbereitete Siedlungsabfälle;
  6. Tierkörper und Fleischabfälle;
  7. Schlamm aus kommunalen Abwasserreinigungsanlagen;
  8. Abfallgase nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 2;
  9. Abfälle nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 2 Buchstabe b.

3Sonderabfälle sind Abfälle, die im Abfallverzeichnis, das nach Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 20057über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) erlassen wurde, als Sonderabfälle bezeichnet sind.

712 Verhältnis zu Anhang 1

1Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.

2Soweit Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 gültig sind, gelten sie unabhängig von den dort festgelegten Massenströmen.

713 Bezugsgrösse und Beurteilung der Emissionen

1Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf folgende Sauerstoffgehalte im Abgas:

  1. bei Anlagen zum Verbrennen von flüssigen Abfällen 3 Prozent (% vol)
  2. bei Anlagen zum Verbrennen von Abfallgasen allein
    oder zusammen mit flüssigen Abfällen 3 Prozent (% vol)
  3. bei Anlagen zum Verbrennen von festen Abfällen
    alleinoder zusammen mit flüssigen Abfällen oder
    Abfallgasen 11 Prozent (% vol)

2Für die Beurteilung der Emissionen sind die ermittelten Werte über eine Betriebsperiode von mehreren Stunden zu mitteln.

714 Emissionsgrenzwerte

1Die Emissionen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

  1. Staub 10 mg/m3
  2. Blei und Zink sowie deren Verbindungen, angegeben
    als Metalle, als Summe 1 mg/m3
  3. Quecksilber und Cadmium und deren Verbindungen,
    angegeben als Metalle, je 0,05 mg/m3
  4. Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid 50 mg/m3
  5. Stickoxide (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid),
    angegeben als Stickstoffdioxid, bei einem Massen-
    strom von 2,5 kg/h und mehr 80 mg/m3
  6. Gasförmige anorganische Chlorverbindungen,
    angegeben als Chlorwasserstoff 20 mg/m3
  7. Gasförmige anorganische Fluorverbindungen,
    angegeben als Fluorwasserstoff 2 mg/m3
  8. Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben
    als Ammoniak 5 mg/m3
  9. Gasförmige organische Stoffe, angegeben als
    Gesamtkohlenstoff 20 mg/m3
  10. Kohlenmonoxid 50 mg/m3
  11. Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine (Dioxine) und
    Dibenzofurane (Furane), angegeben als Summenwert der Toxizitätsäquivalente nach EN 1948-18 0,1 ng/m3

2Für Anlagen mit einem Gehalt an Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, von 1000 mg/m3oder mehr im Rohgas, kann die Behörde abweichend von Absatz 1 Buchstabe h einen milderen Emissionsgrenzwert für Ammoniak und Ammoniumverbindungen festlegen.

715
716 Überwachung

1Es sind kontinuierlich zu messen und aufzuzeichnen:

  1. die Temperatur der Abgase im Bereich der Ausbrandzone sowie im Kamin;
  2. der Sauerstoffgehalt der Abgase nach dem Austritt aus der Ausbrandzone;
  3. der Kohlenmonoxidgehalt der Abgase.

2Der Betrieb der Abgasreinigungsanlage muss durch Messung einer Emissionsgrösse oder einer geeigneten Betriebsgrösse, wie Abgastemperatur, Druckabfall oder Wasserdurchsatz des Rauchgaswäschers, kontinuierlich überwacht werden.

717 Lagerung

Geruchsintensive Abfälle und Abfälle, die gefährliche Dämpfe entwickeln, sind in geschlossenen Bunkern, Räumen oder Tankanlagen zu lagern. Die Abluft ist abzusaugen und zu reinigen.

718 Verbot der Abfallverbrennung in Kleinanlagen

1Siedlungs- und Sonderabfälle dürfen nicht in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 350 kW verbrannt werden.

2Das Verbot gilt nicht für Sonderabfälle aus Krankenhäusern, die aufgrund ihrer Zusammensetzung nicht als Siedlungsabfälle entsorgt werden können.

719 Verbrennung besonders umweltgefährdender Abfälle

1Bevor der Inhaber einer Anlage Abfälle verbrennt, bei denen die Emissionen besonders umweltgefährdend sein können, muss er durch Vorversuche mit geringen Mengen die zu erwartenden Emissionen ermitteln und das Ergebnis der Behörde mitteilen.

2Als besonders umweltgefährdend gelten Emissionen, die gleichzeitig hochtoxisch und schwer abbaubar sind, wie polyhalogenierte aromatische Kohlenwasserstoffe.

72 Anlagen zum Verbrennen von Altholz, Papier- und ähnlichen Abfällen
721 Geltungsbereich

1Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen Abfälle aus folgenden Arten von Stoffen allein oder zusammen mit Holzbrennstoffen nach Anhang 5 verbrannt oder thermisch zersetzt werden:

  1. Altholz nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 2 Buchstabe a, wenn es die Anforderungen nach Artikel 14a Absatz 2 VVEA erfüllt;
  2. Papier und Karton;
  3. andere Abfälle, bei deren Verbrennung ähnliche Emissionen auftreten wie bei Abfällen nach Buchstaben a und b.

2Werden solche Abfälle zusammen mit Abfällen nach Ziffer 711 verbrannt, so gelten die Bestimmungen von Ziffer 71.

3Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten nicht für Zementöfen (Ziff. 11).

722 Bezugsgrösse

Die Emissionswerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 11 Prozent (% vol).

723 Staub

Die staubförmigen Emissionen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

  1. bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 10 MW: 20 mg/m3
  2. bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 10 MW: 10 mg/m3
724 Blei und Zink

Die Emissionen von Blei und Zink dürfen zusammen 5 mg/m3nicht überschreiten.

725 Organische Stoffe

1Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.

2Die Emissionen von gasförmigen organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, dürfen 50 mg/m3nicht überschreiten.

726 Kohlenmonoxid und Stickoxide

1Die Emissionen von Kohlenmonoxid dürfen 250 mg/m3nicht überschreiten.

1bisBei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 10 MW dürfen die Emissionen von Kohlenmonoxid 150 mg/m3nicht überschreiten.

2Bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 10 MW dürfen die Emissionen von Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid 150 mg/m3nicht überschreiten.

727 Verbrennungsregelung

Die Anlage muss mit einer automatischen Regelung für die Feuerungsführung betrieben werden.

728 Verbot der Abfallverbrennung in Kleinanlagen

Abfälle nach Ziffer 721 dürfen nicht in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 350 kW verbrannt werden.

73 Anlagen zum Verbrennen von Sulfit-Ablauge aus der Zellstoffherstellung
731 Schwefeloxide

1Die Emissionsbegrenzung für Schwefeloxide nach Anhang 1 Ziffer 6 gilt nicht.

2Die Emissionen von Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen 4,0 kg pro Tonne verbrannter Ablauge nicht überschreiten.

732 Beurteilung der Emissionen

Für den Vergleich mit den Emissionsgrenzwerten werden die gemessenen Emissionen über eine Betriebsperiode von 24 Stunden gemittelt.

74 Anlagen zum Verbrennen von biogenen Abfällen und Erzeugnissen der Landwirtschaft
741 Geltungsbereich

1Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen feste biogene Abfälle und Erzeugnisse der Landwirtschaft allein oder zusammen mit Holzbrennstoffen nach Anhang 5 verbrannt oder thermisch zersetzt werden. Hofdünger sowie andere geruchsintensive Abfälle und Erzeugnisse dürfen in solchen Anlagen weder verbrannt noch thermisch zersetzt werden.

2Werden solche Abfälle und Erzeugnisse zusammen mit Abfällen nach Ziffer 711 oder 721 verbrannt, so gelten die Bestimmungen von Ziffer 71 oder Ziffer 72.

3Werden solche Abfälle und Erzeugnisse zusammen mit anderen Brennstoffen nach Anhang 5 verbrannt, gilt der Mischgrenzwert nach Anhang 3 Ziffer 82.

4Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten nicht für Zementöfen (Ziff. 11).

742 Emissionsgrenzwerte

Die Emissionen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

Feuerungswärmeleistung
bis 1 MWüber 1 MW
bis 10 MW
über
10 MW
– Bezugsgrösse:
Die Grenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von% vol131111
– Feststoffe insgesamt:mg/m3202010
– Kohlenmonoxid (CO)mg/m3500250150
– Stickoxide (NOx), angegeben als Stickstoffdioxid (NO2)1mg/m3250250150
1Bei einem Massenstrom von 2500 g/h oder mehr
743 Verbot der Verbrennung in Kleinanlagen

Feste biogene Abfälle und Erzeugnisse der Landwirtschaft nach Ziffer 741 dürfen nicht in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 70 kW verbrannt werden.

8 Weitere Anlagen

81 Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden

1Es dürfen nur Brennstoffe nach Anhang 5 verwendet werden.

2Für die Emissionen von Schwefeloxiden aus dem Brennstoff gilt Anhang 1 Ziffer 6 nicht. Wird Kohle oder Heizöl «Mittel» oder «Schwer» verwendet, so müssen die Emissionen von Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid, so weit begrenzt werden, dass sie nicht höher sind als die ungeminderten Emissionen bei der Verwendung einer Brennstoffqualität mit einem Schwefelgehalt von 1,0 Prozent (% Masse).

3Für die Emissionen von Schwefeloxiden aus den behandelten Gütern gilt Anhang 1 Ziffer 6.

82 Stationäre Verbrennungsmotoren
821 Bezugsgrösse

Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 5 Prozent (% vol).

822 Brenn- und Treibstoffe

Stationäre Verbrennungsmotoren dürfen nur mit Gasbrenn- und Gastreibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 oder mit flüssigen Brenn- und Treibstoffen nach Anhang 5 betrieben werden, mit Ausnahme von Heizöl «Mittel» und «Schwer».

823 Feststoffe

1Die staubförmigen Emissionen dürfen 10 mg/m3nicht überschreiten.

2Für Verbrennungsmotoren von Notstromgruppen gilt Ziffer 827 Absatz 2.

824 Stickoxide und Kohlenmonoxid

1Die Emissionen von stationären Verbrennungsmotoren dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

Feuerungswärmeleistung
bis 100 kWüber 100 kWüber 1 MW
– Kohlenmonoxid (CO)mg/m3
– beim Betrieb mit Gasbrenn- oder Gastreibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1650300300
– beim Betrieb mit Gasbrenn- oder Gastreibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 Buchstaben d und e, wenn die Anlage jährlich mindestens zu 80 Prozent mit diesen Stoffen betrieben wird1300650300
– beim Betrieb mit flüssigen Brenn- oder Treibstoffen650300300
– Stickoxide (NOx), angegeben
als Stickstoffdioxid (NO2)
mg/m3
– beim Betrieb mit Gasbrenn- oder Gastreibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1250150100
– beim Betrieb mit Gasbrenn- oder Gastreibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 Buchstaben d und e, wenn die Anlage jährlich mindestens zu 80 Prozent mit diesen Stoffen betrieben wird400250100
– beim Betrieb mit flüssigen Brenn- oder Treibstoffen400250250

2Wird ein stationärer Verbrennungsmotor mit einer Entstickungsanlage betrieben, so dürfen die Emissionen von Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak, 30 mg/m3nicht überschreiten.

825 Prüfstände

Für Prüfstände, auf denen Verbrennungsmotoren getestet werden, legt die Behörde die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nach Artikel 4 fest; Anhang 1 und Anhang 2 Ziffern 821–824 gelten nicht.

826 Messung und Kontrolle

1Die periodische Messung und Kontrolle nach Artikel 13 Absatz 3 ist alle zwei Jahre zu wiederholen.

2Für Verbrennungsmotoren von Notstromgruppen gilt Ziffer 827 Absatz 3.

827 Notstromgruppen

1Für Verbrennungsmotoren von Notstromgruppen, die während höchstens 50 Stunden pro Jahr betrieben werden, legt die Behörde die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nach Artikel 4 fest; Anhang 1 Ziffer 6, Anhang 2 Ziffer 824 sowie Anhang 6 gelten nicht.

2Die staubförmigen Emissionen dürfen 50 mg/m3nicht überschreiten.

3Die periodische Messung und Kontrolle nach Artikel 13 Absatz 3 ist alle sechs Jahre zu wiederholen.

83 Gasturbinen
831 Bezugsgrösse

Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 15 Prozent (% vol).

832 Brennstoffe

Gasturbinen dürfen nur mit Gasbrenn- und Gastreibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 oder mit flüssigen Brenn- und Treibstoffen nach Anhang 5 betrieben werden, mit Ausnahme von Heizöl «Mittel» und «Schwer».

833 Russzahl

Bei Einsatz von flüssigen Brenn- oder Treibstoffen dürfen die Emissionen von Russ die Russzahl 2 (Anhang 1 Ziff. 22) nicht überschreiten.

834 Kohlenmonoxid

Die Emissionen von Kohlenmonoxid dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

Feuerungswärmeleistung
bis 40 MWüber 40 MW
– Kohlenmonoxid (CO)mg/m3
– beim Betrieb mit Gasbrenn- oder Gastreibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 oder flüssigen Brenn- oder Treibstoffen10035
– beim Betrieb mit Gasbrenn- oder Gastreibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 Buchstaben d und e, wenn die Anlage jährlich mindestens zu 80 Prozent mit diesen Stoffen betrieben wird24035
835 Schwefeloxide

Die Emissionen von Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen bei einem Massenstrom von 2,5 kg/h oder mehr 120 mg/m3nicht überschreiten.

836 Stickoxide und Ammoniak

1Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

Feuerungswärmeleistung
bis 40 MWüber 40 MW
– Stickoxide (NOx)mg/m3
– beim Betrieb mit Gasbrenn- oder Gastreibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 14020
– beim Betrieb mit flüssigen Brenn- oder Treibstoffen5040

2Wird eine Gasturbine mit einer Entstickungsanlage betrieben, dürfen die Emissionen von Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak, 10 mg/m3nicht überschreiten.

837 Prüfstände und Notstromgruppen

1Für Prüfstände, auf denen Gasturbinen getestet werden, legt die Behörde die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nach Artikel 4 fest; Anhang 1 und Anhang 2 Ziffern 831–836 gelten nicht.

2Für Gasturbinen von Notstromgruppen, die während höchstens 50 Stunden pro Jahr betrieben werden, legt die Behörde die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nach Artikel 4 fest; Anhang 1 und Anhang 2 Ziffern 833, 834 und 836 gelten nicht.

84 Anlagen zur Herstellung von Holzspan- und Holzfaserplatten
841 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen Holzspan- und Holzfaserplatten im Trockenprozess hergestellt werden.

842 Verhältnis zu Ziffer 81

1Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.

2Abweichend von Absatz 1 darf Altholz nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 2 Buchstabe a verwertet werden, wenn es nach Artikel 14a Absatz 2 der VVEA für die thermische Verwertung geeignet ist.

843 Bezugsgrösse

Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf folgende Sauerstoffgehalte im Abgas:

  1. bei direkt beheizten Spänetrocknern 18 Prozent (% vol)
  2. bei direkt beheizten Spänetrocknern, deren
    Abgase gemeinsam mit den Abgasen der
    Pressen behandelt werden 18 Prozent (% vol)
844 Staub

Die staubförmigen Emissionen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

  1. bei Späne- und Fasertrocknern 10 mg/m3
  2. bei Pressen 10 mg/m3
  3. bei mechanischer Bearbeitung der Holzplatten 5 mg/m3
845 Organische Stoffe

1Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.

2Die Emissionen von gas- und dampfförmigen organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben und dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

  1. bei Spänetrocknern 120 mg/m3
  2. bei Pressen 70 mg/m3

3Bei Fasertrocknern sind die Emissionen von gas- und dampfförmigen organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber auf 100 mg/m3.

846 Formaldehyd

Die Emissionen von Formaldehyd dürfen 10 mg/m3nicht überschreiten.

847 Stickoxide

Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

  1. bei direkt beheizten Spänetrocknern 150 mg/m3
  2. bei direkt beheizten Fasertrocknern 50 mg/m3
848 Überwachung

Kontinuierlich zu messen und aufzuzeichnen ist der Gehalt im Abgas von:

  1. gasförmigen organischen Stoffen;
  2. Stickoxiden.
85 Textilreinigung

1Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Textilreinigungsanlagen, die mit halogenierten Kohlenwasserstoffen betrieben werden.

2Die Beladetüre einer Textil-Reinigungsmaschine muss durch eine automatische Sicherung so lange verriegelt bleiben, bis die Konzentration an gas- und dampfförmigen organischen Stoffen in der Maschinenluft 2 g/m3unterschreitet

3Die für die Verriegelung massgebende Konzentration nach Absatz 2 muss im Innern der Maschine im Bereich der Beladetüre kontinuierlich messtechnisch überwacht werden.

4Das Reinigungsgut muss vor der Entnahme aus der Maschine eine Temperatur von mindestens 35 °C aufweisen.

5Wird Maschinenabluft abgesaugt, so muss diese mit einem Aktivkohlefilter oder gleichwertigen Massnahmen gereinigt werden.

6Die Raumluft muss so abgesaugt werden, dass in den Betriebsräumen stets ein Unterdruck herrscht.

86 Krematorien
861 Organische Stoffe

1Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.

2Die Emissionen von gas- und dampfförmigen organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, dürfen 20 mg/m3nicht überschreiten.

862 Kohlenmonoxid

Die Emissionen von Kohlenmonoxid dürfen 50 mg/m3nicht überschreiten.

87 Anlagen zur Oberflächenbehandlung

1Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen die Oberfläche von Gegenständen und Erzeugnissen aus Metall, Glas, Keramik, Kunststoff, Gummi oder anderen Stoffen mit halogenierten organischen Stoffen behandelt werden, die bei einem Druck von 1013 mbar einen Siedepunkt von weniger als 150 °C aufweisen.

2Anlagen zur Oberflächenbehandlung sind wie folgt auszurüsten und zu betreiben:

  1. Die Gegenstände und Erzeugnisse müssen in einem Gehäuse behandelt werden, das mit Ausnahme der Öffnungen, die der Absaugung von Abgasen dienen, geschlossen sind.
  2. Durch eine automatische Verriegelung ist sicherzustellen, dass die Gegenstände oder Erzeugnisse erst entnommen werden können, wenn die Konzentration von halogenierten organischen Stoffen von 1 g/m3im Entnahmebereich erreicht oder unterschritten ist.
  3. Abgesaugte Abgase müssen in einem Abscheider gereinigt werden. Dabei dürfen die Emissionen von halogenierten organischen Stoffen nach Anhang 1 Ziffer 72 einen Massenstrom von 100 g/h und die Emissionen von halogenierten Kohlenwasserstoffen nach Anhang 1 Ziffer 83 einen Massenstrom von 25 g/h nicht überschreiten. Die Emissionsbegrenzungen von Anhang 1 Ziffern 7 und 8 gelten nicht.
  4. Werden halogenierte organische Stoffe in die Anlage eingefüllt oder aus der Anlage entnommen, so müssen die Emissionen mit einer Gaspendelung oder durch gleichwertige Massnahmen vermindert werden.

3Können bei einer Anlage die Anforderungen nach Absatz 2 Buchstaben a und b nicht eingehalten werden, insbesondere weil die behandelten Gegenstände und Erzeugnisse sperrig sind, so müssen die Emissionen durch Massnahmen wie Kapselung, Abdichtung, Abscheidung aus der Anlagenabluft, Luftschleusen oder Absaugung so weit vermindert werden, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

88 Baustellen

1Die Emissionen von Baustellen sind insbesondere durch geeignete Betriebsabläufe so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Dabei müssen die Art, Grösse und Lage der Baustelle sowie die Dauer der Bauarbeiten berücksichtigt werden. Das BAFU erlässt Richtlinien.

2Die Emissionsgrenzwerte nach Anhang 1 gelten nicht für Baumaschinen und Baustellen.

Footnotes

  1. SR 814.600

  2. Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch .

  3. ISO 13331 Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch .

  4. Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch .

  5. Bezugsquelle: Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon ( ART ), 8356 Ettenhausen.

  6. Bezugsquelle: Institut für Nutztierwissenschaften, ETH-Zentrum, 8092 Zürich.

  7. SR 814.610

  8. Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch .

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