(Art. 3 Abs. 2 Bst. a)
1 Steine und Erden 11 Zementöfen und Kalkklinkeröfen 12 Anlagen zum Brennen von keramischen Erzeugnissen unter Verwendung von Ton 13 Anlagen zur Herstellung von Glas 14 Asphaltmischanlagen 2 Chemie 21 Anlagen zur Herstellung von Schwefelsäure 22 Claus-Anlagen 23 Anlagen zur Herstellung von Chlor 24 Anlagen zur Herstellung von 1,2-Dichlorethan und Vinylchlorid 25 … 26 Herstellung und Konfektionierung von Pflanzenschutzmittel 27 Anlagen zur Herstellung von Russ 28 Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen 29 Anlagen zur Herstellung von Salpetersäure 3 Mineralölindustrie 31 Raffinerien 32 Grosstankanlagen 33 Anlagen zum Umschlag von Benzin 4 Metalle 41 Giessereien 42 Kupolöfen 43 Aluminiumhütten 44 Umschmelzanlagen für Nichteisenmetalle 45 Verzinkungsanlagen 46 Anlagen zur Herstellung von Blei-Akkumulatoren 47 Wärme- und Wärmebehandlungsöfen 48 Elektrostahlwerke 5 Landwirtschaft und Lebensmittel 51 Tierhaltung 52 Räucheranlagen 53 Anlagen zur Tierkörper-Verwertung und Kot-Trocknung 54 Anlagen zum Trocknen von Grünfutter 55 Anlagen zur Lagerung und Ausbringung von flüssigen Hofdüngern 56 Kaffee- und Kakao-Röstereien 6 Beschichten und Bedrucken 61 Anlagen zum Beschichten und Bedrucken mit organischen Stoffen 7 Abfälle 71 Anlagen zum Verbrennen von Siedlungs- und Sonderabfällen 72 Anlagen zum Verbrennen von Altholz, Papier- und ähnlichen Abfällen 73 Anlagen zum Verbrennen von Sulfit-Ablauge aus der Zellstoffherstellung 74 Anlagen zum Verbrennen von biogenen Abfällen und Erzeugnissen der Landwirtschaft 8 Weitere Anlagen 81 Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden 82 Stationäre Verbrennungsmotoren 83 Gasturbinen 84 Anlagen zur Herstellung von Holzspan- und Holzfaserplatten 85 Textilreinigung 86 Krematorien 87 Anlagen zur Oberflächenbehandlung 88 Baustellen
1Ziffer 81 gilt nicht für Zementöfen.
^2^Abfälle dürfen in Zementöfen nur verwertet werden, wenn sie nach Artikel 24 der Abfallverordnung vom 4. Dezember 2015^1^(VVEA) dazu geeignet sind.
Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 10 Prozent (% vol).
1Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen 200 mg/m3nicht überschreiten.
2Die Emissionen von Ammoniak dürfen 30 mg/m3nicht überschreiten.
Die Emissionen von Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid, sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber auf 400 mg/m3.
1Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.
2Die Emissionen von gasförmigen organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben.
3Die Behörde legt unter Berücksichtigung der Zusammensetzung der natürlichen Rohstoffe einen werkspezifischen Grenzwert für den Gesamtkohlenstoff unter folgenden Vorgaben fest:
4Das BAFU erlässt Empfehlungen über geeignete Verfahren zur Ermittlung der Emissionen von gasförmigen organischen Stoffen aus natürlichen Rohstoffen.
Die staubförmigen Emissionen dürfen 10 mg/m3nicht überschreiten.
Die Emissionen von Quecksilber und Cadmium und deren Verbindungen, angegeben als Metalle, dürfen je 0,05 mg/m3nicht überschreiten.
Die Emissionen von Blei und Zink sowie deren Verbindungen, angegeben als Metalle, dürfen als Summe 1 mg/m3nicht überschreiten.
Die Emissionen von polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (Dioxine) und Dibenzofuranen (Furane), angegeben als Summenwert der Toxizitätsäquivalente nach EN 1948‑12, dürfen 0,1 ng/m3nicht überschreiten.
1Kontinuierlich zu messen und aufzuzeichnen ist der Gehalt im Abgas von:
2Wer Abfälle, die organische Verbindungen enthalten, als Rohmaterial in der Zementherstellung einsetzt, muss zusätzlich zu Absatz 1:
Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 18 Prozent (% vol).
1Die Emissionsbegrenzungen für Fluorverbindungen nach Anhang 1 Ziffer 5 und 6 gelten nicht.
2Die Emissionen von Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, dürfen 250 g/h nicht überschreiten.
Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, bei einem Massenstrom von 2000 g/h oder mehr, mindestens aber auf 150 mg/m3.
1Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.
2Die Emissionen von gas- und dampfförmigen organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben und dürfen 100 mg/m3nicht überschreiten.
Die Bestimmungen von Ziffer 81 sind anwendbar.
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen mehr als 2 Tonnen Glas pro Jahr produziert werden.
Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf folgende Sauerstoffgehalte im Abgas:
1Die Emissionsbegrenzung für Stickoxide nach Anhang 1 Ziffer 6 gilt nicht.
2Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber so weit, dass sie folgende Werte nicht überschreiten:
Die Emissionen von Schwefeloxiden aus dem Rohstoff, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen 500 mg/m3nicht überschreiten.
Die Bestimmungen von Ziffer 81 sind anwendbar.
Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 17 Prozent (% vol).
1Die Abgase des Mischers sind zu erfassen und einer Abgasreinigungsanlage zuzuführen.
2Beim Befüllen der Bitumenlagertanks ist das Gaspendelverfahren anzuwenden.
Die staubförmigen Emissionen dürfen 20 mg/m3nicht überschreiten.
1Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.
2Die Emissionen von gasförmigen organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben und dürfen 80 mg/m3nicht überschreiten.
Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen 100 mg/m3nicht überschreiten.
Die Emissionen von Kohlenmonoxid dürfen 500 mg/m3nicht überschreiten.
1Die periodische Messung und Kontrolle nach Artikel 13 Absatz 3 ist jährlich zu wiederholen.
2Die Temperaturen der Mineralstoff- und der Asphaltgranulat-Trommeln sind kontinuierlich zu messen und aufzuzeichnen.
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zur Herstellung von Schwefeldioxid, Schwefeltrioxid, Schwefelsäure und Oleum.
1Die Emissionsbegrenzung für Schwefeldioxid nach Anhang 1 Ziffer 6 gilt nicht.
2Die Emissionen von Schwefeldioxid dürfen 2,6 kg pro Tonne 100-prozentige Schwefelsäure nicht überschreiten.
Die Emissionen von Schwefeltrioxid dürfen bei konstanten Gasbedingungen 60 mg/m3, in den übrigen Fällen 120 mg/m3, nicht überschreiten.
Der Schwefel Emissionsgrad darf folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
| Bei Anlagen mit einer Produktionskapazität von | Grenzwert in Prozent (% Masse) |
|---|---|
| weniger als 20 t/Tag | 3,0 |
| 20–50 t/Tag | 2,0 |
| mehr als 50 t/Tag | 0,5 |
1Die Abgase sind einer Nachverbrennung zuzuführen.
2Die Emissionen von Schwefelwasserstoff dürfen 10 mg/m3nicht überschreiten.
1Die Emissionen von Chlor dürfen 3 mg/m3nicht überschreiten.
2Bei Anlagen zur Herstellung von Chlor mit vollständiger Verflüssigung dürfen die Emissionen von Chlor 6 mg/m3nicht überschreiten.
Bei der Chloralkali-Elektrolyse nach dem Amalgam-Verfahren dürfen die Emissionen von Quecksilber im Jahresmittel 1 g pro Tonne installierte Chlorkapazität nicht überschreiten.
1Die Abgase sind einer Abgasreinigung zuzuführen.
2Die Emissionsbegrenzungen für 1,2-Dichlorethan und Vinylchlorid nach Anhang 1 gelten unabhängig von den dort festgelegten Massenströmen.
1Wer Pflanzenschutzmittel herstellt oder konfektioniert, muss dies der kantonalen Umweltschutzfachstelle melden.
2Die Behörde legt die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen für Gesamtstaub nach Artikel 4 fest; Anhang 1 Ziffer 41 ist nicht anwendbar.
Die staubförmigen Emissionen dürfen gesamthaft 20 mg/m3nicht überschreiten.
1Die Emissionen von organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, dürfen die Emissionsbegrenzungen nach den Ziffern 282–284 nicht überschreiten.
2Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.
Die Emissionen von organischen Stoffen im Abgas von Misch- und Formgebungsanlagen, in denen Pech, Teer oder sonstige flüchtige Binde- oder Fliessmittel bei erhöhter Temperatur verarbeitet werden, dürfen 100 mg/m3nicht überschreiten.
1Die Emissionen von organischen Stoffen im Abgas von Einzelkammeröfen, Kammerverbundöfen und Tunnelöfen dürfen 50 mg/m3nicht überschreiten.
2Die Emissionen von gasförmigen organischen Stoffen im Abgas von Ringöfen für Graphitelektroden, Kohlenstoffelektroden und Kohlenstoffsteine dürfen 200 mg/m3nicht überschreiten.
Die Emissionen von organischen Stoffen im Abgas von Imprägnieranlagen, in denen Imprägniermittel auf Teerbasis verwendet werden, dürfen 50 mg/m3nicht überschreiten.
Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.
Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber auf 190 mg/m3.
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zur Destillation oder Raffination von Erdöl und Erdölerzeugnissen sowie für andere Anlagen zur Herstellung von Kohlenwasserstoffen.
1Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 3 Prozent (% vol).
2Für die Anforderungen an die Emissionsbegrenzung der Raffineriefeuerungen ist die gesamte Feuerungswärmeleistung der Raffinerie massgebend.
Die Emissionen von Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen folgende Emissionskonzentrationen nicht überschreiten:
Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen 300 mg/m3nicht überschreiten.
1Für die Lagerung von Rohölen und Verarbeitungsprodukten, die bei einer Temperatur von 20 °C einen Dampfdruck von mehr als 13 mbar aufweisen, sind Schwimmdachtanks, Festdachtanks mit Schwimmdecke, Festdachtanks mit Anschluss an die Raffineriegasleitung oder gleichwertige Massnahmen vorzusehen. Schwimmdachtanks müssen wirksame Randabdichtungen aufweisen.
2Festdachtanks müssen eine Zwangsbeatmung aufweisen, und die anfallenden Gase müssen dem Gassammelsystem oder einer Nachverbrennung zugeführt werden, wenn:
1Austretende organische Gase und Dämpfe sind mit einem Gassammelsystem zu erfassen. Sie sind zu verwerten, einer Gasreinigung zuzuführen, nachzuverbrennen oder abzufackeln. Diese Vorschrift gilt insbesondere für:
2Entlastungseinrichtungen für den Katastrophen- und Brandfall müssen nicht in ein Gassammelsystem eingeleitet werden.
1Gase aus Entschwefelungsanlagen und anderen Quellen sind weiter zu verarbeiten, wenn sie gleichzeitig folgende Voraussetzungen erfüllen:
2Die Emissionen von Schwefelwasserstoff in Gasen, die nicht weiterverarbeitet werden, dürfen 10 mg/m3nicht überschreiten.
1Bevor Prozesswasser oder überschüssiges Ballastwasser in ein offenes System eingeleitet wird, muss es entgast werden.
2Die entstehenden Abgase sind durch Wäsche oder Verbrennung zu reinigen.
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Grosstankanlagen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 500 m3pro Tank, die zur Lagerung von Produkten mit einem Dampfdruck von mehr als 1 mbar bei einer Temperatur von 20 °C bestimmt sind.
Für die Lagerung sind Festdachtanks mit Schwimmdecke oder Schwimmdachtanks mit wirksamen Randabdichtungen oder andere gleichwertige Massnahmen zur Emissionsminderung vorzusehen.
1Das Befüllen von Tankfahrzeugen, Kesselwagen oder ähnlichen Transportbehältern mit Motorenbenzin oder Flugbenzin muss mittels Untenbefüllung oder anderen gleichwertigen Massnahmen zur Emissionsminderung erfolgen.
2Für Tankstellen sind die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffern 7 und 8 nicht anwendbar.
3Tankstellen sind so auszurüsten und zu betreiben, dass:
4Die Bestimmungen von Absatz 3 Buchstabe b gelten nicht beim Betanken mit Kleinabgabe-Geräten.
Die bei der Kernherstellung entstehenden Emissionen von Aminen dürfen 5 mg/m3nicht überschreiten.
Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.
Die staubförmigen Emissionen dürfen gesamthaft 20 mg/m3nicht überschreiten.
Die Emissionen von Kohlenmonoxid im Abgas dürfen bei Heisswindöfen mit nachgeschaltetem eigenbeheiztem Rekuperator 1000 mg/m3nicht überschreiten.
Die Bestimmungen von Ziffer 81 sind anwendbar.
1Die Emissionsbegrenzungen für Fluorverbindungen nach Anhang 1 Ziffern 5 und 6 gelten nicht.
2Die Emissionen von Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, dürfen insgesamt 700 g pro Tonne produziertes Aluminium nicht überschreiten.
3Die Emissionen von gasförmigen Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, dürfen 250 g pro Tonne produziertes Aluminium nicht überschreiten.
Für den Vergleich mit den Emissionsgrenzwerten werden die gemessenen Emissionen über eine Betriebsperiode von einem Monat gemittelt.
1Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.
2Die Emissionen von organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, dürfen 50 mg/m3nicht überschreiten.
Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.
Die staubförmigen Emissionen dürfen gesamthaft 10 mg/m3nicht überschreiten.
1Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf eine Abluftmenge von 3000 m3je Quadratmeter Zinkbadoberfläche und Stunde.
2Die Emissionen des Zinkbades sind durch Einhausungen, Hauben, Randabsaugungen oder ähnliche Massnahmen zu mindestens 80 Prozent zu erfassen.
3Die Emissionen sind nur während der Tauchzeit zu messen. Die Tauchzeit beginnt jeweils beim ersten und endet mit dem letzten Kontakt des Verzinkungsgutes mit dem Verzinkungsbad.
1Die Abgase der Anlagen sind zu erfassen und einer Entstaubungsanlage zuzuführen.
2Die Emissionen von Blei dürfen 1 mg/m3nicht überschreiten.
1Schwefelsäure-Dämpfe, die bei der Formierung auftreten, sind zu erfassen und einer Abgasreinigungsanlage zuzuführen.
2Die Emissionen von Schwefelsäure, angegeben als H2SO4, dürfen 1 mg/m3nicht überschreiten.
Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Wärme- und Wärmebehandlungsöfen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 kW, die mit Gasbrennstoffen nach Anhang 5 Ziffer 4 Buchstaben a–c beheizt werden.
Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 5 Prozent (% vol).
Die Emissionen von Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen die Werte nach dem folgenden Diagramm nicht überschreiten.
Diagramm:
Die Emissionen sind bei mindestens 80 Prozent Nennlast und bei der jeweils höchsten Betriebstemperatur zu messen.
Die Bestimmungen von Ziffer 81 sind anwendbar.
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zur Elektrostahlherstellung einschliesslich Stranggiessen mit einer Schmelzleistung von mehr als 2.5 Tonnen Stahl pro Stunde.
Die staubförmigen Emissionen dürfen gesamthaft 5 mg/m3nicht überschreiten.
Die in Elektrolichtbogenöfen entstehenden Emissionen polychlorierter Dibenzo-p-dioxine (Dioxine) und Dibenzofurane (Furane), angegeben als Summenwert der Toxizitätsäquivalente nach EN 1948‑14, dürfen 0.1 ng/m3nicht überschreiten.
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen der bäuerlichen Tierhaltung und der Intensivtierhaltung.
Bei der Errichtung von Anlagen müssen die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Als solche Regeln gelten insbesondere die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik5.
Die Lüftungsanlagen müssen den anerkannten Regeln der Lüftungstechnik entsprechen. Als solche gelten insbesondere die Empfehlungen der Schweizerischen Stallklima-Norm.6
Die Behörde legt die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nach Artikel 4 fest; Anhang 1 Ziffer 62 gilt nicht. Das BAFU erlässt Empfehlungen.
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zum Räuchern von Fleisch, Wurstwaren und Fischen.
Ziffer 81 ist nicht anwendbar.
1Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.
2Die Emissionen von organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben. Sie dürfen folgende Werte nicht überschreiten: a. beim Heissräuchern bei einem Massenstrom von 50 g/h oder mehr 50 mg/m3 b. beim Kalträuchern bei einem Massenstrom von 50 g/h bis 300 g/h 120 mg/m3 c. beim Kalträuchern bei einem Massenstrom von mehr als 300 g/h 50 mg/m3
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für:
1Prozessanlagen und Lager, bei denen sich Gerüche entwickeln können, sind in geschlossenen Räumen unterzubringen.
2Geruchsintensive Abgase sind zu erfassen und einer Abgasreinigungsanlage zuzuführen.
3Roh- und Zwischenprodukte sind in verschlossenen Behältern zu lagern.
Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen Gras, Maispflanzen und ähnliche Grünfutter sowie Trester, Kartoffeln und Zuckerrübenschnitzel getrocknet werden.
Die staubförmigen Emissionen sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber auf 150 mg/m3.
Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.
Einrichtungen für die Lagerung von Gülle und flüssigen Vergärungsprodukten sind mit einer dauerhaft wirksamen Abdeckung zur Begrenzung der Ammoniak- und Geruchsemissionen auszustatten. Das BAFU und das Bundesamt für Landwirtschaft erlassen gemeinsam Empfehlungen.
1Gülle und flüssige Vergärungsprodukte sind auf Flächen mit Hangneigungen bis 18 Prozent durch geeignete Verfahren möglichst emissionsarm auszubringen, wenn diese Flächen auf dem Betrieb insgesamt 3 oder mehr Hektare betragen.
2Als geeignete Verfahren gemäss Absatz 1 gelten:
3Die Behörde kann auf schriftliches Gesuch im Einzelfall technisch oder betrieblich begründete Ausnahmen gewähren.
1Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.
2Die Emissionen von gas- und dampfförmigen organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben. Sie dürfen bei Anlagen mit einer Röstleistung von mehr als 100 kg Rohprodukt pro Stunde folgende Werte nicht überschreiten:
Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.
1Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für:
2Sie gelten sowohl für die Applikations- und Abdunstzone als auch für die zugehörigen Trocknungs- und Einbrennanlagen.
Die staubförmigen Emissionen dürfen gesamthaft folgende Werte nicht überschreiten:
1Für die gas- und dampfförmigen organischen Emissionen von Stoffen der Klassen 2 und 3 nach Anhang 1 Ziffer 72 gelten die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 71 nicht.
2Diese Emissionen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben und dürfen bei einem Massenstrom von 3 kg/h oder mehr gesamthaft 150 mg/m3nicht überschreiten.
3Werden Farben verwendet, die als Lösemittel neben Wasser ausschliesslich Ethanol bis zu 15 Prozent (% Masse) enthalten, so dürfen die Emissionen von Ethanol bei einem Massenstrom von 3 kg/h oder mehr 300 mg/m3nicht überschreiten.
1Für Trocknungs- und für Einbrennanlagen, in denen bei Temperaturen von mehr als 120 °C getrocknet oder eingebrannt wird, gelten die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 nicht.
2Die Emissionen von gas- und dampfförmigen organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben und dürfen bei einem Massenstrom von mehr als 250 g/h folgende Werte nicht überschreiten:
Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.
1Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen Siedlungs- oder Sonderabfälle verbrannt oder thermisch zersetzt werden. Ausgenommen sind die Anlagen zum Verbrennen von Altholz, Papier- und ähnlichen Abfällen (Ziff. 72), von Sulfit-Ablauge aus der Zellstoffherstellung (Ziff. 73) sowie Zementöfen (Ziff. 11).
2Siedlungsabfälle sind die aus Haushalten stammenden Abfälle sowie andere Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung. Dazu gehören insbesondere:
3Sonderabfälle sind Abfälle, die im Abfallverzeichnis, das nach Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 20057über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) erlassen wurde, als Sonderabfälle bezeichnet sind.
1Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.
2Soweit Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 gültig sind, gelten sie unabhängig von den dort festgelegten Massenströmen.
1Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf folgende Sauerstoffgehalte im Abgas:
2Für die Beurteilung der Emissionen sind die ermittelten Werte über eine Betriebsperiode von mehreren Stunden zu mitteln.
1Die Emissionen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
2Für Anlagen mit einem Gehalt an Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, von 1000 mg/m3oder mehr im Rohgas, kann die Behörde abweichend von Absatz 1 Buchstabe h einen milderen Emissionsgrenzwert für Ammoniak und Ammoniumverbindungen festlegen.
1Es sind kontinuierlich zu messen und aufzuzeichnen:
2Der Betrieb der Abgasreinigungsanlage muss durch Messung einer Emissionsgrösse oder einer geeigneten Betriebsgrösse, wie Abgastemperatur, Druckabfall oder Wasserdurchsatz des Rauchgaswäschers, kontinuierlich überwacht werden.
Geruchsintensive Abfälle und Abfälle, die gefährliche Dämpfe entwickeln, sind in geschlossenen Bunkern, Räumen oder Tankanlagen zu lagern. Die Abluft ist abzusaugen und zu reinigen.
1Siedlungs- und Sonderabfälle dürfen nicht in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 350 kW verbrannt werden.
2Das Verbot gilt nicht für Sonderabfälle aus Krankenhäusern, die aufgrund ihrer Zusammensetzung nicht als Siedlungsabfälle entsorgt werden können.
1Bevor der Inhaber einer Anlage Abfälle verbrennt, bei denen die Emissionen besonders umweltgefährdend sein können, muss er durch Vorversuche mit geringen Mengen die zu erwartenden Emissionen ermitteln und das Ergebnis der Behörde mitteilen.
2Als besonders umweltgefährdend gelten Emissionen, die gleichzeitig hochtoxisch und schwer abbaubar sind, wie polyhalogenierte aromatische Kohlenwasserstoffe.
1Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen Abfälle aus folgenden Arten von Stoffen allein oder zusammen mit Holzbrennstoffen nach Anhang 5 verbrannt oder thermisch zersetzt werden:
2Werden solche Abfälle zusammen mit Abfällen nach Ziffer 711 verbrannt, so gelten die Bestimmungen von Ziffer 71.
3Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten nicht für Zementöfen (Ziff. 11).
Die Emissionswerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 11 Prozent (% vol).
Die staubförmigen Emissionen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
Die Emissionen von Blei und Zink dürfen zusammen 5 mg/m3nicht überschreiten.
1Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.
2Die Emissionen von gasförmigen organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, dürfen 50 mg/m3nicht überschreiten.
1Die Emissionen von Kohlenmonoxid dürfen 250 mg/m3nicht überschreiten.
1bisBei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 10 MW dürfen die Emissionen von Kohlenmonoxid 150 mg/m3nicht überschreiten.
2Bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 10 MW dürfen die Emissionen von Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid 150 mg/m3nicht überschreiten.
Die Anlage muss mit einer automatischen Regelung für die Feuerungsführung betrieben werden.
Abfälle nach Ziffer 721 dürfen nicht in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 350 kW verbrannt werden.
1Die Emissionsbegrenzung für Schwefeloxide nach Anhang 1 Ziffer 6 gilt nicht.
2Die Emissionen von Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen 4,0 kg pro Tonne verbrannter Ablauge nicht überschreiten.
Für den Vergleich mit den Emissionsgrenzwerten werden die gemessenen Emissionen über eine Betriebsperiode von 24 Stunden gemittelt.
1Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen feste biogene Abfälle und Erzeugnisse der Landwirtschaft allein oder zusammen mit Holzbrennstoffen nach Anhang 5 verbrannt oder thermisch zersetzt werden. Hofdünger sowie andere geruchsintensive Abfälle und Erzeugnisse dürfen in solchen Anlagen weder verbrannt noch thermisch zersetzt werden.
2Werden solche Abfälle und Erzeugnisse zusammen mit Abfällen nach Ziffer 711 oder 721 verbrannt, so gelten die Bestimmungen von Ziffer 71 oder Ziffer 72.
3Werden solche Abfälle und Erzeugnisse zusammen mit anderen Brennstoffen nach Anhang 5 verbrannt, gilt der Mischgrenzwert nach Anhang 3 Ziffer 82.
4Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten nicht für Zementöfen (Ziff. 11).
Die Emissionen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
| Feuerungswärmeleistung | ||||
|---|---|---|---|---|
| bis 1 MW | über 1 MW bis 10 MW | über 10 MW | ||
| – Bezugsgrösse: | ||||
| Die Grenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von | % vol | 13 | 11 | 11 |
| – Feststoffe insgesamt: | mg/m3 | 20 | 20 | 10 |
| – Kohlenmonoxid (CO) | mg/m3 | 500 | 250 | 150 |
| – Stickoxide (NO | mg/m3 | 250 | 250 | 150 |
| 1Bei einem Massenstrom von 2500 g/h oder mehr |
Feste biogene Abfälle und Erzeugnisse der Landwirtschaft nach Ziffer 741 dürfen nicht in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 70 kW verbrannt werden.
1Es dürfen nur Brennstoffe nach Anhang 5 verwendet werden.
2Für die Emissionen von Schwefeloxiden aus dem Brennstoff gilt Anhang 1 Ziffer 6 nicht. Wird Kohle oder Heizöl «Mittel» oder «Schwer» verwendet, so müssen die Emissionen von Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid, so weit begrenzt werden, dass sie nicht höher sind als die ungeminderten Emissionen bei der Verwendung einer Brennstoffqualität mit einem Schwefelgehalt von 1,0 Prozent (% Masse).
3Für die Emissionen von Schwefeloxiden aus den behandelten Gütern gilt Anhang 1 Ziffer 6.
Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 5 Prozent (% vol).
Stationäre Verbrennungsmotoren dürfen nur mit Gasbrenn- und Gastreibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 oder mit flüssigen Brenn- und Treibstoffen nach Anhang 5 betrieben werden, mit Ausnahme von Heizöl «Mittel» und «Schwer».
1Die staubförmigen Emissionen dürfen 10 mg/m3nicht überschreiten.
2Für Verbrennungsmotoren von Notstromgruppen gilt Ziffer 827 Absatz 2.
1Die Emissionen von stationären Verbrennungsmotoren dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
| Feuerungswärmeleistung | ||||
|---|---|---|---|---|
| bis 100 kW | über 100 kW | über 1 MW | ||
| – Kohlenmonoxid (CO) | mg/m3 | |||
| – beim Betrieb mit Gasbrenn- oder Gastreibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 | 650 | 300 | 300 | |
| – beim Betrieb mit Gasbrenn- oder Gastreibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 Buchstaben d und e, wenn die Anlage jährlich mindestens zu 80 Prozent mit diesen Stoffen betrieben wird | 1300 | 650 | 300 | |
| – beim Betrieb mit flüssigen Brenn- oder Treibstoffen | 650 | 300 | 300 | |
| – Stickoxide (NO als Stickstoffdioxid (NO | mg/m3 | |||
| – beim Betrieb mit Gasbrenn- oder Gastreibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 | 250 | 150 | 100 | |
| – beim Betrieb mit Gasbrenn- oder Gastreibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 Buchstaben d und e, wenn die Anlage jährlich mindestens zu 80 Prozent mit diesen Stoffen betrieben wird | 400 | 250 | 100 | |
| – beim Betrieb mit flüssigen Brenn- oder Treibstoffen | 400 | 250 | 250 |
2Wird ein stationärer Verbrennungsmotor mit einer Entstickungsanlage betrieben, so dürfen die Emissionen von Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak, 30 mg/m3nicht überschreiten.
Für Prüfstände, auf denen Verbrennungsmotoren getestet werden, legt die Behörde die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nach Artikel 4 fest; Anhang 1 und Anhang 2 Ziffern 821–824 gelten nicht.
1Die periodische Messung und Kontrolle nach Artikel 13 Absatz 3 ist alle zwei Jahre zu wiederholen.
2Für Verbrennungsmotoren von Notstromgruppen gilt Ziffer 827 Absatz 3.
1Für Verbrennungsmotoren von Notstromgruppen, die während höchstens 50 Stunden pro Jahr betrieben werden, legt die Behörde die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nach Artikel 4 fest; Anhang 1 Ziffer 6, Anhang 2 Ziffer 824 sowie Anhang 6 gelten nicht.
2Die staubförmigen Emissionen dürfen 50 mg/m3nicht überschreiten.
3Die periodische Messung und Kontrolle nach Artikel 13 Absatz 3 ist alle sechs Jahre zu wiederholen.
Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 15 Prozent (% vol).
Gasturbinen dürfen nur mit Gasbrenn- und Gastreibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 oder mit flüssigen Brenn- und Treibstoffen nach Anhang 5 betrieben werden, mit Ausnahme von Heizöl «Mittel» und «Schwer».
Bei Einsatz von flüssigen Brenn- oder Treibstoffen dürfen die Emissionen von Russ die Russzahl 2 (Anhang 1 Ziff. 22) nicht überschreiten.
Die Emissionen von Kohlenmonoxid dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
| Feuerungswärmeleistung | |||
|---|---|---|---|
| bis 40 MW | über 40 MW | ||
| – Kohlenmonoxid (CO) | mg/m3 | ||
| – beim Betrieb mit Gasbrenn- oder Gastreibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 oder flüssigen Brenn- oder Treibstoffen | 100 | 35 | |
| – beim Betrieb mit Gasbrenn- oder Gastreibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 Buchstaben d und e, wenn die Anlage jährlich mindestens zu 80 Prozent mit diesen Stoffen betrieben wird | 240 | 35 |
Die Emissionen von Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen bei einem Massenstrom von 2,5 kg/h oder mehr 120 mg/m3nicht überschreiten.
1Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
| Feuerungswärmeleistung | |||
|---|---|---|---|
| bis 40 MW | über 40 MW | ||
| – Stickoxide (NO | mg/m3 | ||
| – beim Betrieb mit Gasbrenn- oder Gastreibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 | 40 | 20 | |
| – beim Betrieb mit flüssigen Brenn- oder Treibstoffen | 50 | 40 |
2Wird eine Gasturbine mit einer Entstickungsanlage betrieben, dürfen die Emissionen von Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak, 10 mg/m3nicht überschreiten.
1Für Prüfstände, auf denen Gasturbinen getestet werden, legt die Behörde die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nach Artikel 4 fest; Anhang 1 und Anhang 2 Ziffern 831–836 gelten nicht.
2Für Gasturbinen von Notstromgruppen, die während höchstens 50 Stunden pro Jahr betrieben werden, legt die Behörde die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nach Artikel 4 fest; Anhang 1 und Anhang 2 Ziffern 833, 834 und 836 gelten nicht.
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen Holzspan- und Holzfaserplatten im Trockenprozess hergestellt werden.
1Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.
2Abweichend von Absatz 1 darf Altholz nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 2 Buchstabe a verwertet werden, wenn es nach Artikel 14a Absatz 2 der VVEA für die thermische Verwertung geeignet ist.
Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf folgende Sauerstoffgehalte im Abgas:
Die staubförmigen Emissionen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
1Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.
2Die Emissionen von gas- und dampfförmigen organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben und dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
3Bei Fasertrocknern sind die Emissionen von gas- und dampfförmigen organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber auf 100 mg/m3.
Die Emissionen von Formaldehyd dürfen 10 mg/m3nicht überschreiten.
Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
Kontinuierlich zu messen und aufzuzeichnen ist der Gehalt im Abgas von:
1Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Textilreinigungsanlagen, die mit halogenierten Kohlenwasserstoffen betrieben werden.
2Die Beladetüre einer Textil-Reinigungsmaschine muss durch eine automatische Sicherung so lange verriegelt bleiben, bis die Konzentration an gas- und dampfförmigen organischen Stoffen in der Maschinenluft 2 g/m3unterschreitet
3Die für die Verriegelung massgebende Konzentration nach Absatz 2 muss im Innern der Maschine im Bereich der Beladetüre kontinuierlich messtechnisch überwacht werden.
4Das Reinigungsgut muss vor der Entnahme aus der Maschine eine Temperatur von mindestens 35 °C aufweisen.
5Wird Maschinenabluft abgesaugt, so muss diese mit einem Aktivkohlefilter oder gleichwertigen Massnahmen gereinigt werden.
6Die Raumluft muss so abgesaugt werden, dass in den Betriebsräumen stets ein Unterdruck herrscht.
1Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.
2Die Emissionen von gas- und dampfförmigen organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, dürfen 20 mg/m3nicht überschreiten.
Die Emissionen von Kohlenmonoxid dürfen 50 mg/m3nicht überschreiten.
1Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen die Oberfläche von Gegenständen und Erzeugnissen aus Metall, Glas, Keramik, Kunststoff, Gummi oder anderen Stoffen mit halogenierten organischen Stoffen behandelt werden, die bei einem Druck von 1013 mbar einen Siedepunkt von weniger als 150 °C aufweisen.
2Anlagen zur Oberflächenbehandlung sind wie folgt auszurüsten und zu betreiben:
3Können bei einer Anlage die Anforderungen nach Absatz 2 Buchstaben a und b nicht eingehalten werden, insbesondere weil die behandelten Gegenstände und Erzeugnisse sperrig sind, so müssen die Emissionen durch Massnahmen wie Kapselung, Abdichtung, Abscheidung aus der Anlagenabluft, Luftschleusen oder Absaugung so weit vermindert werden, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
1Die Emissionen von Baustellen sind insbesondere durch geeignete Betriebsabläufe so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Dabei müssen die Art, Grösse und Lage der Baustelle sowie die Dauer der Bauarbeiten berücksichtigt werden. Das BAFU erlässt Richtlinien.
2Die Emissionsgrenzwerte nach Anhang 1 gelten nicht für Baumaschinen und Baustellen.
SR 814.600 ↩
Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch . ↩
ISO 13331 Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch . ↩
Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch . ↩
Bezugsquelle: Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon ( ART ), 8356 Ettenhausen. ↩
Bezugsquelle: Institut für Nutztierwissenschaften, ETH-Zentrum, 8092 Zürich. ↩
SR 814.610 ↩
Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch . ↩
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