814.501StSVFederal Council Ordinance01.01.2018Originalquelle
Wer radioaktives Material ausserhalb des Betriebsareals transportiert oder transportieren lässt, muss:
die Vorschriften des Bundes für die Beförderung gefährlicher Güter einhalten;
nachweisen, dass er oder sie über ein angemessenes Qualitätssicherungsprogramm verfügt und dieses anwendet.
Die Versenderinnen und Versender und die Transporteurinnen und Transporteure von radioaktivem Material müssen:
vorgängig je eine verantwortliche Person für die Qualitätssicherung benennen und die Qualitätssicherungsmassnahmen schriftlich festlegen;
sich vergewissern, dass die Transportbehälter oder Verpackungen den massgebenden Vorschriften entsprechen und gewartet werden.
Verfügen die Versenderinnen und die Versender und die Transporteurinnen und die Transporteure über ein von einer akkreditierten Stelle zertifiziertes Qualitätssicherungssystem für den Transport von radioaktivem Material, so gilt die Vermutung, dass sie ein angemessenes Qualitätssicherungsprogramm anwenden.
Die Versenderinnen und Versender müssen überprüfen, ob die von ihnen beauftragte Transporteurin oder der von ihnen beauftragte Transporteur, wenn erforderlich, eine Bewilligung für den Transport von radioaktivem Material besitzt.
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