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Die Kantone können von Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümern verlangen, dass in Räumen, in denen sich Personen regelmässig während mehrerer Stunden pro Tag aufhalten, Radonmessungen durchgeführt werden. Für den Vollzug solcher Anordnungen sind die Kantone zuständig.
“1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) trifft der Bund im Rahmen seiner Zuständigkeiten Massnahmen zum Schutz der Gesundheit. Er erlässt Vorschriften über den Schutz vor ionisierenden Strahlen (Art. 118 Abs. 2 lit. c BV). Diesem Gesetzgebungsauftrag ist der Bund durch den Erlass des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991 (StSG, SR 814.50) und der Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV, SR 814.501) nachgekommen. Zum Vollzug der Strahlenschutzgesetzgebung kann der Bund die Kantone beiziehen (Art. 47 Abs. 3 StSG). 2.2 Die Strahlenschutzverordnung regelt zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor ionisierender Strahlung unter anderem den Umgang mit Radon für bestehende Expositionssituationen (Art. 1 Abs. 1 lit. c StSV). Sie sieht nebst Massnahmen zur Reduktion der Radonbelastung (Art. 166 f. StSV) auch präventive Radonschutzmassnahmen und Radonmessungen vor (Art. 163–165 StSV). Für den Vollzug von Radonschutzmassnahmen sind im hier interessierenden Bereich die Kantone zuständig (vgl. Art. 158 StSV). Sie können gemäss Art. 164 Abs. 1 StSV von der Gebäudeeigentümerin oder vom Gebäudeeigentümer verlangen, dass in Räumen, in denen sich Personen regelmässig während mehrerer Stunden pro Tag aufhalten, Radonmessungen durchgeführt werden. Die Kantone sorgen sodann dafür, dass in Schulen und Kindergärten Radonmessungen durch eine anerkannte Radonmessstelle nach vorgeschriebenen Messprotokollen durchgeführt werden (Art. 164 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 StSV). Sie können weitere Radonmessungen durchführen (Art. 164 Abs. 3 StSV). 2.3 Das AWEL ist die kantonale Fachstelle für Radon (§ 19e Abs. 1 Satz 1 der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 [BBV I, LS 700.21]). Es sorgt für die Durchführung von Radonmessungen nach Art. 164 Abs. 1–3 StSV (§ 19e Abs. 1 lit. a BBV I). Die Gebäudeeigentümer tragen die Kosten der Radonmessungen (§ 19f BBV I). 3. 3.1 Vorliegend ist zu Recht nicht umstritten, dass das AWEL die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 164 StSV dazu verpflichten durfte, in ihrer Liegenschaft bzw. den Räumlichkeiten der Kindertagesstätte C eine Radonmessung durch eine anerkannte Messstelle durchführen zu lassen.”
“1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) trifft der Bund im Rahmen seiner Zuständigkeiten Massnahmen zum Schutz der Gesundheit. Er erlässt Vorschriften über den Schutz vor ionisierenden Strahlen (Art. 118 Abs. 2 lit. c BV). Diesem Gesetzgebungsauftrag ist der Bund durch den Erlass des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991 (StSG, SR 814.50) und der Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV, SR 814.501) nachgekommen. Zum Vollzug der Strahlenschutzgesetzgebung kann der Bund die Kantone beiziehen (Art. 47 Abs. 3 StSG). 2.2 Die Strahlenschutzverordnung regelt zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor ionisierender Strahlung unter anderem den Umgang mit Radon für bestehende Expositionssituationen (Art. 1 Abs. 1 lit. c StSV). Sie sieht nebst Massnahmen zur Reduktion der Radonbelastung (Art. 166 f. StSV) auch präventive Radonschutzmassnahmen und Radonmessungen vor (Art. 163–165 StSV). Für den Vollzug von Radonschutzmassnahmen sind im hier interessierenden Bereich die Kantone zuständig (vgl. Art. 158 StSV). Sie können gemäss Art. 164 Abs. 1 StSV von der Gebäudeeigentümerin oder vom Gebäudeeigentümer verlangen, dass in Räumen, in denen sich Personen regelmässig während mehrerer Stunden pro Tag aufhalten, Radonmessungen durchgeführt werden. Die Kantone sorgen sodann dafür, dass in Schulen und Kindergärten Radonmessungen durch eine anerkannte Radonmessstelle nach vorgeschriebenen Messprotokollen durchgeführt werden (Art. 164 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 StSV). Sie können weitere Radonmessungen durchführen (Art. 164 Abs. 3 StSV). 2.3 Das AWEL ist die kantonale Fachstelle für Radon (§ 19e Abs. 1 Satz 1 der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 [BBV I, LS 700.21]). Es sorgt für die Durchführung von Radonmessungen nach Art. 164 Abs. 1–3 StSV (§ 19e Abs. 1 lit. a BBV I). Die Gebäudeeigentümer tragen die Kosten der Radonmessungen (§ 19f BBV I). 3. 3.1 Vorliegend ist zu Recht nicht umstritten, dass das AWEL die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 164 StSV dazu verpflichten durfte, in ihrer Liegenschaft bzw. den Räumlichkeiten der Kindertagesstätte C eine Radonmessung durch eine anerkannte Messstelle durchführen zu lassen.”
Die Kantone können gemäss Art. 164 Abs. 3 StSV weitere Radonmessungen durchführen. Nach kantonalem Vollzug (vgl. Hinweise zu § 19e/19f BBV I in den Quellen) obliegt die Organisation bzw. Durchführung solcher Messungen der kantonalen Fachstelle; die Kosten werden von den Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümern getragen.
“2 Die Strahlenschutzverordnung regelt zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor ionisierender Strahlung unter anderem den Umgang mit Radon für bestehende Expositionssituationen (Art. 1 Abs. 1 lit. c StSV). Sie sieht nebst Massnahmen zur Reduktion der Radonbelastung (Art. 166 f. StSV) auch präventive Radonschutzmassnahmen und Radonmessungen vor (Art. 163–165 StSV). Für den Vollzug von Radonschutzmassnahmen sind im hier interessierenden Bereich die Kantone zuständig (vgl. Art. 158 StSV). Sie können gemäss Art. 164 Abs. 1 StSV von der Gebäudeeigentümerin oder vom Gebäudeeigentümer verlangen, dass in Räumen, in denen sich Personen regelmässig während mehrerer Stunden pro Tag aufhalten, Radonmessungen durchgeführt werden. Die Kantone sorgen sodann dafür, dass in Schulen und Kindergärten Radonmessungen durch eine anerkannte Radonmessstelle nach vorgeschriebenen Messprotokollen durchgeführt werden (Art. 164 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 StSV). Sie können weitere Radonmessungen durchführen (Art. 164 Abs. 3 StSV). 2.3 Das AWEL ist die kantonale Fachstelle für Radon (§ 19e Abs. 1 Satz 1 der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 [BBV I, LS 700.21]). Es sorgt für die Durchführung von Radonmessungen nach Art. 164 Abs. 1–3 StSV (§ 19e Abs. 1 lit. a BBV I). Die Gebäudeeigentümer tragen die Kosten der Radonmessungen (§ 19f BBV I). 3. 3.1 Vorliegend ist zu Recht nicht umstritten, dass das AWEL die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 164 StSV dazu verpflichten durfte, in ihrer Liegenschaft bzw. den Räumlichkeiten der Kindertagesstätte C eine Radonmessung durch eine anerkannte Messstelle durchführen zu lassen. Der Klarheit halber ist zu betonen, dass das Bundesrecht diese Pflicht den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern (und nicht den Kantonen) auferlegt. Die Beschwerdeführerin hatte deshalb zum einen eine entsprechende Messung und deren Durchführung zu organisieren. Zum andern hat sie die mit der Erfüllung dieser verwaltungsrechtlichen Pflicht einhergehenden Kosten, namentlich auch jene der Radonmessung durch eine anerkannte Fachstelle, zu tragen, entstehen diese Kosten doch direkt aus dem Entsprechen der Leistungspflicht und stellen sie entgegen der Beschwerdeführerin keine öffentlichen Abgaben dar (vgl.”
“2 Die Strahlenschutzverordnung regelt zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor ionisierender Strahlung unter anderem den Umgang mit Radon für bestehende Expositionssituationen (Art. 1 Abs. 1 lit. c StSV). Sie sieht nebst Massnahmen zur Reduktion der Radonbelastung (Art. 166 f. StSV) auch präventive Radonschutzmassnahmen und Radonmessungen vor (Art. 163–165 StSV). Für den Vollzug von Radonschutzmassnahmen sind im hier interessierenden Bereich die Kantone zuständig (vgl. Art. 158 StSV). Sie können gemäss Art. 164 Abs. 1 StSV von der Gebäudeeigentümerin oder vom Gebäudeeigentümer verlangen, dass in Räumen, in denen sich Personen regelmässig während mehrerer Stunden pro Tag aufhalten, Radonmessungen durchgeführt werden. Die Kantone sorgen sodann dafür, dass in Schulen und Kindergärten Radonmessungen durch eine anerkannte Radonmessstelle nach vorgeschriebenen Messprotokollen durchgeführt werden (Art. 164 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 StSV). Sie können weitere Radonmessungen durchführen (Art. 164 Abs. 3 StSV). 2.3 Das AWEL ist die kantonale Fachstelle für Radon (§ 19e Abs. 1 Satz 1 der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 [BBV I, LS 700.21]). Es sorgt für die Durchführung von Radonmessungen nach Art. 164 Abs. 1–3 StSV (§ 19e Abs. 1 lit. a BBV I). Die Gebäudeeigentümer tragen die Kosten der Radonmessungen (§ 19f BBV I). 3. 3.1 Vorliegend ist zu Recht nicht umstritten, dass das AWEL die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 164 StSV dazu verpflichten durfte, in ihrer Liegenschaft bzw. den Räumlichkeiten der Kindertagesstätte C eine Radonmessung durch eine anerkannte Messstelle durchführen zu lassen. Der Klarheit halber ist zu betonen, dass das Bundesrecht diese Pflicht den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern (und nicht den Kantonen) auferlegt. Die Beschwerdeführerin hatte deshalb zum einen eine entsprechende Messung und deren Durchführung zu organisieren. Zum andern hat sie die mit der Erfüllung dieser verwaltungsrechtlichen Pflicht einhergehenden Kosten, namentlich auch jene der Radonmessung durch eine anerkannte Fachstelle, zu tragen, entstehen diese Kosten doch direkt aus dem Entsprechen der Leistungspflicht und stellen sie entgegen der Beschwerdeführerin keine öffentlichen Abgaben dar (vgl.”
Der Kanton hat Radonmessungen in Schulen und Kindergärten anzuordnen. Als kostenpflichtiger (Zustands-)Verursacher gilt nach einschlägiger Rechtsprechung jedoch die Grundeigentümerschaft des betroffenen Gebäudes; eine kantonale Regelung, wonach die Eigentümerschaft die Kosten zu tragen hat (vgl. § 19f BBV I), steht dem nicht entgegen. Die Zurückweisung eines Antrags auf Kostenübernahme durch die zuständige Behörde kann demnach sachgerecht sein.
“A., Hrsg. Vereinigung für Umweltrecht/Helen Keller, 1998 ff., Art. 2 Rz. 33 ff.). In Bezug auf Art. 164 Abs. 2 StSV hat zwar der Kanton gestützt auf seinen gesetzlichen Auftrag Radonmessungen zu veranlassen, als kostenpflichtiger (Zustands - ) Verursacher hat jedoch die Grundeigentümerschaft eines Gebäudes, das eine Schule, einen Kindergarten oder eine ent sprechende Einrichtung beherbergt, zu gelten. Die in § 19 f BBV I statuierte Kostentragungspflicht steht damit nicht im Widerspruch zum Bundesrecht. Dass das Gesuch der Rekurrentin um Kostenübernahme der Radonmessung durch die Rekursgegnerin unter Verweis auf § 19 f BBV I abgelehnt wurde, ist damit nicht zu beanstanden .”
Für den Vollzug der Radonschutzmassnahmen in Schulen und Kindergärten sind die Kantone weitgehend zuständig. Sind die Kantone für den Vollzug des Bundesrechts zuständig, sind sie zum Erlass der für dessen Vollzug notwendigen Bestimmungen befugt.
“Analog zum Umweltschutz kommt dem Bund im Bereich des Strahlenschutzes eine umfassende (aber nicht ausschliessliche) Kompetenz mit nachträglich derogatorischer Wirkung zu (Art. 118 Abs. 2 lit. c der Bundesverfassung [BV]). Der Bund hat mit dem Erlass des S trahlenschutzgesetzes von dieser Kompetenz weitgehend Gebrauch gemacht. Der Vollzug des Strahlenschutzgesetzes obliegt dem Bundesrat, wobei dieser die Kantone zum Vollzug beiziehen kann (Art. 47 Abs. 1 und 3 StSG). Für den Vollzug im Bereich der Radonsc hutzmassnahmen sind weitgehend die Kantone zuständig (Art. 158 lit. a Ziff. 1 und Art. 164 – 166 StSV). Namentlich sorgen gemäss Art. 164 Abs. 2 StSV die Kantone dafür, dass in Schulen und Kindergärten Radonmessungen nach Art. 159 Abs. 1 StSV durchgeführt werden. Sind die Kantone für den Vollzug des Bundesrechts zuständig, sind sie ohne weiteres zum Erlass der für den Vollzug des Bundesrechts notwendigen Bestimmungen befugt (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundessta atsrecht,”
“Analog zum Umweltschutz kommt dem Bund im Bereich des Strahlenschutzes eine umfassende (aber nicht ausschliessliche) Kompetenz mit nachträglich derogatorischer Wirkung zu (Art. 118 Abs. 2 lit. c der Bundesverfassung [BV]). Der Bund hat mit dem Erlass des S trahlenschutzgesetzes von dieser Kompetenz weitgehend Gebrauch gemacht. Der Vollzug des Strahlenschutzgesetzes obliegt dem Bundesrat, wobei dieser die Kantone zum Vollzug beiziehen kann (Art. 47 Abs. 1 und 3 StSG). Für den Vollzug im Bereich der Radonsc hutzmassnahmen sind weitgehend die Kantone zuständig (Art. 158 lit. a Ziff. 1 und Art. 164 – 166 StSV). Namentlich sorgen gemäss Art. 164 Abs. 2 StSV die Kantone dafür, dass in Schulen und Kindergärten Radonmessungen nach Art. 159 Abs. 1 StSV durchgeführt werden. Sind die Kantone für den Vollzug des Bundesrechts zuständig, sind sie ohne weiteres zum Erlass der für den Vollzug des Bundesrechts notwendigen Bestimmungen befugt (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundessta atsrecht,”
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