Für den Vollzug von Radon-Schutzmassnahmen sind zuständig: a. in Räumen, in denen sich Personen regelmässig während mehrerer Stunden pro Tag aufhalten (Art. 155 Abs. 2): 1. die Kantone, 2. wenn es sich um militärische Bauten handelt: das VBS; b. an radonexponierten Arbeitsplätzen nach Artikel 156: die Aufsichtsbehörden.
1 commentary
Für den Vollzug der Radonschutzmassnahmen sind die Kantone zuständig. Sie können von Eigentümerinnen und Eigentümern verlangen, in regelmässig mehrstündig genutzten Räumen Radonmessungen durchführen zu lassen, und sorgen insbesondere dafür, dass in Schulen und Kindergärten Radonmessungen durchgeführt werden.
“1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) trifft der Bund im Rahmen seiner Zuständigkeiten Massnahmen zum Schutz der Gesundheit. Er erlässt Vorschriften über den Schutz vor ionisierenden Strahlen (Art. 118 Abs. 2 lit. c BV). Diesem Gesetzgebungsauftrag ist der Bund durch den Erlass des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991 (StSG, SR 814.50) und der Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV, SR 814.501) nachgekommen. Zum Vollzug der Strahlenschutzgesetzgebung kann der Bund die Kantone beiziehen (Art. 47 Abs. 3 StSG). 2.2 Die Strahlenschutzverordnung regelt zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor ionisierender Strahlung unter anderem den Umgang mit Radon für bestehende Expositionssituationen (Art. 1 Abs. 1 lit. c StSV). Sie sieht nebst Massnahmen zur Reduktion der Radonbelastung (Art. 166 f. StSV) auch präventive Radonschutzmassnahmen und Radonmessungen vor (Art. 163–165 StSV). Für den Vollzug von Radonschutzmassnahmen sind im hier interessierenden Bereich die Kantone zuständig (vgl. Art. 158 StSV). Sie können gemäss Art. 164 Abs. 1 StSV von der Gebäudeeigentümerin oder vom Gebäudeeigentümer verlangen, dass in Räumen, in denen sich Personen regelmässig während mehrerer Stunden pro Tag aufhalten, Radonmessungen durchgeführt werden. Die Kantone sorgen sodann dafür, dass in Schulen und Kindergärten Radonmessungen durch eine anerkannte Radonmessstelle nach vorgeschriebenen Messprotokollen durchgeführt werden (Art. 164 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 StSV). Sie können weitere Radonmessungen durchführen (Art. 164 Abs. 3 StSV). 2.3 Das AWEL ist die kantonale Fachstelle für Radon (§ 19e Abs. 1 Satz 1 der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 [BBV I, LS 700.21]). Es sorgt für die Durchführung von Radonmessungen nach Art. 164 Abs. 1–3 StSV (§ 19e Abs. 1 lit. a BBV I). Die Gebäudeeigentümer tragen die Kosten der Radonmessungen (§ 19f BBV I). 3. 3.1 Vorliegend ist zu Recht nicht umstritten, dass das AWEL die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 164 StSV dazu verpflichten durfte, in ihrer Liegenschaft bzw.”
“1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) trifft der Bund im Rahmen seiner Zuständigkeiten Massnahmen zum Schutz der Gesundheit. Er erlässt Vorschriften über den Schutz vor ionisierenden Strahlen (Art. 118 Abs. 2 lit. c BV). Diesem Gesetzgebungsauftrag ist der Bund durch den Erlass des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991 (StSG, SR 814.50) und der Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV, SR 814.501) nachgekommen. Zum Vollzug der Strahlenschutzgesetzgebung kann der Bund die Kantone beiziehen (Art. 47 Abs. 3 StSG). 2.2 Die Strahlenschutzverordnung regelt zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor ionisierender Strahlung unter anderem den Umgang mit Radon für bestehende Expositionssituationen (Art. 1 Abs. 1 lit. c StSV). Sie sieht nebst Massnahmen zur Reduktion der Radonbelastung (Art. 166 f. StSV) auch präventive Radonschutzmassnahmen und Radonmessungen vor (Art. 163–165 StSV). Für den Vollzug von Radonschutzmassnahmen sind im hier interessierenden Bereich die Kantone zuständig (vgl. Art. 158 StSV). Sie können gemäss Art. 164 Abs. 1 StSV von der Gebäudeeigentümerin oder vom Gebäudeeigentümer verlangen, dass in Räumen, in denen sich Personen regelmässig während mehrerer Stunden pro Tag aufhalten, Radonmessungen durchgeführt werden. Die Kantone sorgen sodann dafür, dass in Schulen und Kindergärten Radonmessungen durch eine anerkannte Radonmessstelle nach vorgeschriebenen Messprotokollen durchgeführt werden (Art. 164 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 StSV). Sie können weitere Radonmessungen durchführen (Art. 164 Abs. 3 StSV). 2.3 Das AWEL ist die kantonale Fachstelle für Radon (§ 19e Abs. 1 Satz 1 der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 [BBV I, LS 700.21]). Es sorgt für die Durchführung von Radonmessungen nach Art. 164 Abs. 1–3 StSV (§ 19e Abs. 1 lit. a BBV I). Die Gebäudeeigentümer tragen die Kosten der Radonmessungen (§ 19f BBV I). 3. 3.1 Vorliegend ist zu Recht nicht umstritten, dass das AWEL die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 164 StSV dazu verpflichten durfte, in ihrer Liegenschaft bzw.”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.