die Nummer der Bewilligung der Empfängerin oder des Empfängers (bei Einfuhr) oder der Absenderin oder des Absenders (bei Ausfuhr) in der Schweiz.
Die Einlagerin oder der Einlagerer muss für jede einzelne Einlagerung von radioaktivem Material in ein offenes Zolllager oder in ein Zollfreilager der Zollstelle eine Bewilligung nach Artikel 28 StSG vorlegen.
Die Bewilligungsbehörde kann verlangen, dass für jede Ein-, Aus- und Durchfuhr geschlossener hoch radioaktiver Quellen eine separate Bewilligung beantragt werden muss.