814.501StSVFederal Council Ordinance01.01.2018Originalquelle
Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber kann den Umgang mit Material von der Bewilligungspflicht und der Aufsicht befreien, wenn sie oder er durch eine Messung nachweist (Freimessung), dass:
die maximale Ortsdosisleistung im Abstand von 10 cm von der Oberfläche nach Abzug der natürlichen Strahlung unter 0,1 µSv/h liegt; und
eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
1. die spezifische Aktivität liegt unter der Befreiungsgrenze,
2. die absolute Aktivität ist kleiner als die Aktivität von 1 kg eines Materials, dessen spezifische Aktivität der Befreiungsgrenze entspricht.
Falls sich Personen bei der Handhabung von freigemessenem Material nach Absatz 1 kontaminieren können, muss zusätzlich durch eine Messung sichergestellt werden, dass der Richtwert für Oberflächenkontamination nach Anhang 3 Spalte 12 eingehalten wird.
Für die Mittelung der nach den Absätzen 1 und 2 gemessenen Werte zur Sicherstellung der Unterschreitung der Befreiungsgrenze oder der Richtwerte für Oberflächenkontamination nach Anhang 3 Spalte 12 sind folgende Grössen einzuhalten:
für die Messung der Aktivität: 100 kg;
für die Messung der Oberflächenkontamination: 100 cm2.
Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen höheren Werten als den in Absatz 3 festgelegten zustimmen.
Der Umgang mit festem oder flüssigem Material kann ohne messtechnische Bestimmung der Aktivität befreit werden, wenn:
die maximale Ortsdosisleistung im Abstand von 10 cm von der Oberfläche nach Abzug der natürlichen Strahlung unter 0,1 µSv/h liegt;
Absatz 2 eingehalten ist; und
eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
1. die Unterschreitung der Befreiungsgrenze kann durch eine Bilanzierung der eingesetzten Materialien oder durch den Ausschluss einer Aktivierung nachgewiesen werden,
2. die Aufsichtsbehörde hat den Modellen und Berechnungen zum Nachweis der Unterschreitung der Befreiungsgrenze zugestimmt.
Die Aufsichtsbehörde kann die Voraussetzungen festlegen, unter denen ihr die Resultate einer Freimessung vor der Befreiung der Materialien zu melden sind.
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