814.501StSVFederal Council Ordinance01.01.2018Originalquelle
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) ist, unter dem Vorbehalt von Absatz 2, Bewilligungsbehörde für alle bewilligungspflichtigen Tätigkeiten und Strahlungsquellen nach dieser Verordnung.
Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) ist Bewilligungsbehörde für:
Tätigkeiten in Kernanlagen, die nicht der Bewilligungspflicht oder einer Stilllegungsverfügung nach KEG1unterstehen;
Versuche mit radioaktiven Stoffen im Rahmen von erdwissenschaftlichen Untersuchungen nach Artikel 35 KEG;
die Ein- und die Ausfuhr radioaktiver Stoffe für oder aus Kernanlagen;
den Transport radioaktiver Stoffe von und zu Kernanlagen;
die Abgabe von radioaktiven Abfällen aus Kernanlagen an die Umwelt;
2 die Abklinglagerung radioaktiver Abfälle aus Kernanlagen sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten.