814.501StSVFederal Council Ordinance01.01.2018Originalquelle
Die Bewilligungsbehörde legt in der Bewilligung nach Artikel 112 Absätze 2–4 eine Emissionsüberwachung fest. Sie kann in der Bewilligung eine Meldepflicht vorsehen.
Die Immissionsüberwachung richtet sich nach Artikel 191.
Die Aufsichtsbehörde kann die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber dazu verpflichten, zusätzliche oder besondere Messungen im Rahmen der Immissionsüberwachung durchzuführen und ihr die Resultate zu melden.
Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass vor der Betriebsaufnahme meteorologische Gutachten erstellt und Nullpegelmessungen durchgeführt werden.
Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde für Überwachungsmessungen externe Stellen beiziehen.
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