814.501StSVFederal Council Ordinance01.01.2018Originalquelle
Radioaktive Abfälle, die nicht als Folge der Nutzung von Kernenergie entstehen, müssen nach ihrer allfälligen Behandlung nach Artikel 118 an die Sammelstelle des Bundes abgeliefert werden.
Von einer Ablieferung an die Sammelstelle des Bundes sind ausgenommen:
radioaktive Abfälle, die an die Umwelt abgegeben werden dürfen;
radioaktive Abfälle mit kurzer Halbwertszeit nach Artikel 117.
Das EDI regelt die technischen Einzelheiten für die Behandlung der ablieferungspflichtigen radioaktiven Abfälle bis zu ihrer Entgegennahme durch die Sammelstelle des Bundes.
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