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Kommentare: Art. 124 | Omnilex
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StSV · Strahlenschutzverordnung
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Art. 124
814.501
StSV
Federal Council Ordinance
01.01.2018
Originalquelle
Die Aufsichtsbehörde kann von der Bewilligungsinhaberin oder vom Bewilligungsinhaber einen Sicherheitsbericht verlangen.
Der Sicherheitsbericht umfasst die Beschreibung:
der Sicherheitssysteme und -einrichtungen;
der Massnahmen, die getroffen werden, um die Sicherheit zu gewährleisten;
der Betriebsorganisation, die für die Sicherheit und den Strahlenschutz massgeblich ist;
von Störfallen und ihren Auswirkungen auf den Betrieb und die Umgebung sowie ihre ungefähre Häufigkeit;
der Notfallschutzplanung für die Bevölkerung bei Betrieben nach Artikel 136.
Die Aufsichtsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen.
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