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Kommentare: Art. 129 | Omnilex
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StSV · Strahlenschutzverordnung
Art. 129
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Art. 129
814.501
StSV
Federal Council Ordinance
01.01.2018
Originalquelle
Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber müssen nach einem Störfall unverzüglich eine Untersuchung durchführen.
Das Ergebnis der Untersuchung ist in einem Bericht festzuhalten. Der Bericht muss enthalten:
die Beschreibung des Störfalls, seine Ursache, die festgestellten und die möglichen weiteren Auswirkungen sowie die getroffenen Massnahmen;
die Darstellung der Massnahmen, die zur Vermeidung weiterer ähnlicher Störfälle geplant sind oder bereits getroffen wurden.
Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber übergibt den Bericht spätestens sechs Wochen nach dem Störfall der Aufsichtsbehörde.
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