814.501StSVFederal Council Ordinance01.01.2018Originalquelle
Für bestehende Expositionssituationen gilt ein Referenzwert von 1 mSv pro Kalenderjahr. Vorbehalten bleiben der Radonreferenzwert nach Artikel 155 sowie der Schwellenwert nach Artikel 156.
Das BAG kann dem Bundesrat im Einzelfall Referenzwerte bis 20 mSv pro Kalenderjahr vorschlagen, insbesondere wenn Massnahmen nach Artikel 171 erforderlich sind.
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