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Kommentare: Art. 168 | Omnilex
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StSV · Strahlenschutzverordnung
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Art. 168
814.501
StSV
Federal Council Ordinance
01.01.2018
Originalquelle
Von NORM betroffene Industriezweige sind insbesondere:
Grundwasserfilteranlagen;
Erdgasproduktion;
Gewinnung geothermischer Energie (Tiefengeothermie);
Zirkon- und Zirkonium-Industrie;
Zementherstellung und Instandhaltung von Klinkeröfen;
Instandhaltung und Ausbau von hitzebeständigen Verkleidungen aus zirkonhaltigem Material;
Tunnelbau in Gesteinsformationen mit erhöhtem Uran- oder Thoriumgehalt.
In den von NORM betroffenen Industriezweigen ermitteln die Betriebe mittels repräsentativer Messungen, ob:
bei den abgegebenen Materialien die NORM-Befreiungsgrenze überschritten wird;
das Personal nach Artikel 51 Absätze 1 und 2 beruflich strahlenexponiert ist;
der Umgang mit NORM zu einer Dosis für Personen aus der Bevölkerung führen kann, die aus Sicht des Strahlenschutzes nicht zu vernachlässigen ist.
Die Betriebe melden die Nachweise der Prüfungen nach Absatz 2 und deren Ergebnisse dem BAG.
Das BAG unterstützt die Betriebe bei der Bestimmung der Sachverhalte nach Absatz 2 Buchstaben b und c.
Das BAG und die Suva können in Industriezweigen, die von NORM betroffen sind, stichprobenweise Messungen durchführen.
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