814.501StSVFederal Council Ordinance01.01.2018Originalquelle
Sämtliche Inhaberinnen und Inhaber von Bewilligungen für Strahlenanwendungen nach Artikel 41 Absatz 3 führen jährlich eine Eigenevaluation ihrer Prozesse durch.
Sie erstellen ein Qualitätshandbuch und legen dieses im Rahmen des Audits vor.
Das Qualitätshandbuch muss mindestens eine detaillierte Beschreibung der folgenden Punkte beinhalten:
Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten;
Gerätepark für Untersuchung und Behandlung;
Personalschulung;
Massnahmen zur Einhaltung der Vorschriften über die Rechtfertigung der individuellen Anwendung (Art. 29);
Untersuchungs- und Behandlungsprotokolle und Patienteninformationen;
Dokumentation der Strahlendosen (Art. 33);
Befunderstellung und Befundkommunikation oder Behandlungskontrolle, Datenspeicherung und Datentransfer;
Qualitätssicherung;
Eigenevaluation.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.