814.501StSVFederal Council Ordinance01.01.2018Originalquelle
Als beruflich strahlenexponiert gelten Personen, die:
durch ihre berufliche Tätigkeit oder Ausbildung einen Dosisgrenzwert für Personen aus der Bevölkerung nach Artikel 22 überschreiten können; vorbehalten bleibt Absatz 2;
mindestens einmal pro Woche in Kontrollbereichen nach Artikel 80 arbeiten oder ausgebildet werden; oder
mindestens einmal pro Woche in Überwachungsbereichen nach Artikel 85 arbeiten oder ausgebildet werden und dabei einer erhöhten Ortsdosisleistung ausgesetzt sein können.
Personen, die am Arbeitsplatz ausschliesslich einer Exposition durch Radon ausgesetzt sind, gelten erst als beruflich strahlenexponiert, wenn sie dadurch eine effektive Dosis von über 10 mSv pro Jahr akkumulieren können (Art. 167 Abs. 3).
Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber oder beim Flugpersonal die Luftfahrzeugbetreiberin oder der Luftfahrzeugbetreiber bezeichnen alle beruflich strahlenexponierten Personen des Betriebs.
Sie oder er informiert ihre beruflich strahlenexponierten Personen regelmässig über:
die bei ihrer Tätigkeit zu erwartenden Strahlendosen;
die für sie geltenden Dosisgrenzwerte;
die Gesundheitsrisiken, die ihre Tätigkeit mit sich bringt;
die Strahlenschutzmassnahmen, die für ihre Tätigkeit beachtet werden müssen;
die Risiken einer Strahlenexposition für das ungeborene Kind.
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