814.501StSVFederal Council Ordinance01.01.2018Originalquelle
Eine Personendosimetriestelle muss von der anerkennenden Behörde (Art. 68) anerkannt sein.
Sie wird anerkannt, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
Sie hat ihren Sitz in der Schweiz.
Sie verfügt über eine geeignete Organisation sowie über genügend Personal, insbesondere über eine genügende Anzahl Personen mit praktischen Kenntnissen in der betreffenden Messtechnik und im Strahlenschutz.
Sie weist der anerkennenden Behörde nach, dass sie über ein Qualitätssicherungsprogramm verfügt und dieses anwendet.
Das Messsystem entspricht dem Stand der Technik und ist durch eine ununterbrochene Kette von Vergleichsmessungen auf geeignete Normale rückführbar.
Ist eine Personendosimetriestelle für die Personendosimetrie akkreditiert, so gelten die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstaben c und d als erfüllt.
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