814.501StSVFederal Council Ordinance01.01.2018Originalquelle
Das BAG kann die im zentralen Dosisregister gespeicherten Personendaten für Forschungsprojekte über Strahlenwirkungen und Strahlenschutz verwenden oder Dritten auf Gesuch hin zur Verfügung stellen. Die Bestimmungen des HFG1sind anwendbar.
Das BAG stellt die Personendaten nur in anonymisierter Form zur Verfügung, es sei denn, die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller weist nach, dass:
die betroffene Person in die Bekanntgabe ihrer Daten eingewilligt hat; oder
sie oder er über eine Bewilligung der zuständigen Ethikkommission nach Artikel 45 HFG verfügt.