814.501StSVFederal Council Ordinance01.01.2018Originalquelle
Arbeitsbereiche sind innerhalb eines Kontrollbereichs in separaten, nur für diese Zwecke vorgesehenen Räumen einzurichten.
Sie werden aufgrund der Aktivität radioaktiver Materialien, mit der pro Arbeitsgang umgegangen oder die pro Tag umgesetzt wird, in die folgenden Typen eingestuft:
Typ C: eine Aktivität von 1–100 Bewilligungsgrenzen;
Typ B: eine Aktivität von 1–10 000 Bewilligungsgrenzen;
Typ A: eine Aktivität von 1 Bewilligungsgrenze bis zu einer oberen Grenze, die im Bewilligungsverfahren festgelegt wird.
Die Aufsichtsbehörde kann zur Lagerung radioaktiver Materialien in Arbeitsbereichen die Werte nach Absatz 2 um einen Faktor bis 100 erhöhen.
Sie kann Ausnahmen von Absatz 1 gestatten, wenn betriebstechnische Gründe vorliegen und der Strahlenschutz gewährleistet bleibt.
Sie kann in Ausnahmefällen für Handhabungen mit geringen Inkorporationsrisiken die Werte nach Absatz 2 um einen Faktor bis 10 erhöhen, sofern der Strahlenschutz gewährleistet bleibt.
Sie kann im Einzelfall und unter Berücksichtigung des Inkorporationsrisikos Arbeitsbereiche einem anderen Typ als nach Absatz 2 zuordnen, sofern darin ausschliesslich Arbeiten mit geringer Inhalationsgefahr ausgeführt werden.
Das EDI erlässt im Einvernehmen mit dem ENSI die erforderlichen Vorschriften über Schutzmassnahmen.
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