814.600VVEAFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Wer phosphorreiche Abfälle abgibt, muss der kantonalen Behörde nachweisen, dass die vorgeschriebene Menge an Phosphor zurückgewonnen wird.
Wird bei Abwasser, Klärschlamm oder Klärschlammasche nachgewiesen, dass die vorgeschriebene Menge an Phosphor zurückgewonnen wird, so darf die darüberhinausgehende Menge an Klärschlamm ohne Phosphorrückgewinnung vorrangig stofflich-energetisch und danach rein energetisch verwertet werden.
Reichen die inländischen Behandlungskapazitäten zur Rückgewinnung von Phosphor nicht aus, um den Nachweis nach den Absätzen 1 und 2 zu erbringen, so weisen die Abgeber von Abfällen den kantonalen Behörden die fehlende Behandlungskapazität nach. Die Vollzugsbehörde kann in diesen Fällen vorrangig die stofflich-energetische und sekundär die rein energetische Verwertung von Klärschlamm oder von Tier- und Knochenmehl genehmigen.
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