814.600VVEAFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Die kantonale Behörde erstattet dem BAFU jährlich Bericht über:
die Mengen an Klärschlamm-Trockensubstanz und an Tier- und Knochenmehl, die der Phosphorrückgewinnung zugeführt wurden;
die zurückgewonnene Phosphormenge; und
die Mengen an Klärschlamm-Trockensubstanz und an Tier- und Knochenmehl, die der stofflich-energetischen oder rein energetischen Verwertung zugeführt wurden.
Das BAFU überprüft unter Einbezug der Kantone und der Branchen alle 8–10 Jahre die Zweckmässigkeit der nach Artikel 15a Absätze 2 und 3 zurückzugewinnenden Menge an Phosphor; es schlägt dem UVEK entsprechende Massnahmen vor.
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