814.600VVEAFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Abfälle dürfen als Rohmaterial, als Rohmehlkorrekturstoffe, als Brennstoffe oder als Zumahl- oder Zuschlagstoffe bei der Herstellung von Zement und Beton verwendet werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang 4 erfüllen. Als Rohmaterial oder als Brennstoffe dürfen jedoch keine gemischten Siedlungsabfälle und keine gemischt gesammelten und nachträglich sortierten Siedlungsabfälle verwendet werden. Sortierreste, die sich aus der Behandlung von getrennt gesammelten Siedlungsabfällen ergeben und die nicht stofflich verwertet werden können, dürfen bei der Herstellung von Zement und Beton als Brennstoff verwendet werden.1
Stäube aus der Abluftfilterung von Anlagen zur Herstellung von Zementklinker müssen als Zumahlstoffe beim Mahlen von Zementklinker oder als Zuschlagstoffe bei der Herstellung von Zement verwertet werden. Dabei darf der Schwermetallgehalt des hergestellten Zements die Grenzwerte nach Anhang 4 Ziffer 3.2 nicht überschreiten.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 453). ↩
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