814.600VVEAFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Für den Standort und das Bauwerk von Deponien gelten die Anforderungen nach Anhang 2.
Deponien des Typs E dürfen nicht unterirdisch errichtet werden. Andere Deponien dürfen mit Zustimmung des BAFU unterirdisch errichtet werden, wenn:
die Abfälle in einem bis zum Ende der Nachsorgephase stabilen Hohlraum abgelagert werden;
nachgewiesen wird, dass die Deponien bis zum Ende der Nachsorgephase die Umwelt nicht gefährden können, davon ausgenommen sind Deponien des Typs A;
auf Deponien des Typs D ausschliesslich Schlacke abgelagert wird, die aus Anlagen stammt, in denen Siedlungsabfälle oder Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung verbrannt werden und die Entwicklung von Gasen mit geeigneten Massnahmen verhindert wird.
Sofern eine Umlegung eines Fliessgewässers für die Errichtung einer Deponie nach den Vorschriften der Gewässerschutzgesetzgebung zulässig ist, muss:
das Gewässer um die Deponie herum geleitet werden;
sichergestellt werden, dass kein Wasser in die Deponie eindringen kann.
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